“Peek & Cloppenburg“ – Urteil des BGH zur „Verwechslungsgefahr“

Leitsatz der Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

(Urteil vom 31.03.2010, Az.: I ZR 174707)

„Die Gleichgewichtslage, die zwischen zwei in derselben Branche, aber an verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmen besteht, kann dadurch gestört werden, dass eines der beiden Unternehmen das Unternehmenskennzeichen als Internetadresse oder auf seinen Internetseiten verwendet, ohne dabei ausreichend deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt des anderen Unternehmens handelt.“

Zu den Hintergründen

In Deutschland gibt es zwei voneinander unabhängige Unternehmen, die jeweils unter dem Unternehmenskennzeichen „Peek & Cloppenburg KG“ Bekleidungshäuser betreiben. Im Vorortgeschäft werden die beiden Unternehmen jeweils nicht in den Regionen tätig, in denen bereits der andere Filialen betreibt.

Allerdings haben beide Unternehmen einen Internetauftritt, der es für die Besucher der Webseiten bislang nicht ermöglicht hat, die Verschiedenheit der Unternehmen zu erkennen – zumal hier keine Trennung ersichtlich wird, wie es bei dem Handel in den jeweiligen Geschäftshäusern der Fall ist.

Da beide Unternehmen bereits seit etlichen Jahren mit derselben Bezeichnung auf dem Markt auftreten, sind Sie hinsichtlich deren Verwendung gleichberechtigt.

Grundsätzlich stehen dem Verletzten im Falle einer Verwechslungsgefahr na…

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Themen: Deutschland , Schadenersatz , Unterlassung , Unternehmen , Verbraucher , Internetauftritt , Peek , Verwechslungsgefahr
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 6. Februar 2012 auf http://www.it-recht-deutschland.de.

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