Pech für die Zollbehörde

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, daß, wendet die Zollverwaltung für die Festsetzung der Einfuhrabgaben maßgebende Vorschriften in ständiger Praxis nicht an und unterbleibt deshalb die buchmäßige Erfassung des der Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags, auch dann ein sog. “aktiver” Irrtum der Zollbehörde i.S. des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK (Zollkodex) vorliegt, wenn die maßgebenden Vorschriften bewusst nicht beachtet werden.

Unterlässt der Zollschuldner in der Folge im schützenswerten Vertrauen auf den Fortbestand einer solchen Verwaltungspraxis bestimmte Angaben in seiner Zollanmeldung, ist der frühere Irrtum der Zollbehörde, auch wenn diese ihre Praxis inzwischen aufgegeben hat, weiterhin ursächlich für die unzutreffende Abgabenerhebung, so dass von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK abzusehen ist.

Einer Nacherhebung der höheren Einfuhrabgaben steht in einem solchen Fall jedenfalls Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK entgegen, so der Bundesfinanzhof.

1.

Nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union in ständiger Rechtsprechung verwendeten Zusammenfassung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift hat die Zollbehörde von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Einfuhrabgaben abzusehen, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

- Die Nichterhebung muss auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen;

- es muss sich um einen Irrtum handeln, der für einen gutgläubigen Abgabenschuldner nicht erkennbar war, und

- dieser muss alle geltenden Vorschriften über seine Zollerklärung eingehalten haben.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall waren diese Voraussetzungen gegeben. Anders als das Finanzgericht in der angefochtenen Entscheidung meinte, ist die zutreffende buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben aufgrund eines Irrtums des Hauptzollamtes unterblieben. Zwar begründet nur ein solcher Irrtum, der auf ein Handeln der zuständigen Behörde zurückzuführen ist (sog. aktiver Irrtum), einen Anspruch auf Absehen von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben, nicht jedoch ein Irrtum, dem die Zollbehörde im Zeitpunkt der Abgabenerhebung wegen unzutreffender oder unvollständiger Angaben des Abgabenschuldners unterlag. Gleichwohl lässt sich im Streitfall das Vorliegen eines aktiven Irrtums des Hauptzollamtes bei der Einfuhrabfertigung nicht mit der Begründung verneinen, dass die im Juli und August 2003 abgegebenen Zollanmeldungen der Klägerin insoweit unvollständig waren, als sie keinen Hinweis auf die dem chinesischen Hersteller unentgeltlich zur Verfügung gestellten Behältnisse enthielten, so der Bundesfinanzhof.

Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK verlangt lediglich eine Kausalität zwischen dem behördlichen Irrtum und der unterbliebenen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben, nich…

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Themen: Irrtum , Zoll , Praxis , Pech , Hauptzollamt , Zollrecht , Verwaltungsvorschriften , Abgaben , Hza , Zollkodex

Erschienen 5. September 2011 auf http://www.raschlosser.com.

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