Pech für Blaumacher: Arbeitgeber darf ab dem ersten Fehltag eine Krankschreibung verlangen

Meldet sich ein Arbeitnehmer krank, kann der Arbeitgeber auch ohne besonderen Grund schon ab dem ersten Fehltag eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Das entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 14.09.2011, 3 Sa 597/11). Laut Gesetz (§ 5 Absatz 1 Satz 2 des Entgelt-Fortzahlungsgesetz) muss ein Mitarbeiter nach spätestens drei Kalendertagen eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Der Arbeitgeber kann dies generell auch schon bei weniger Fehltagen verlangen. Bislang war allerdings umstritten, ob es dazu einen besonderen Grund braucht.

In dem zu entschiedenen Fall hatte sich eine Rundfunkjournalistin für den Tag krank gemeldet, für den sie vorher vergeblich eine Dienstreise beantragt hatte. Nach Aufforderung des Arbeitgebers reichte sie für den Fehltag ein ärztliches Attest nach. Mit dem Hinweis auf ein „erschüttertes Vertrauen“ verlangte ihr Chef anschließend, dass sie künftig im Krankheitsfall jedes Mal bereits am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufsuchen und ein entsprechendes Attest liefern solle und nicht, wie sonst üblich, erst nach drei Kalendertagen. Das sei „ungerechtfertigt und willkürliche Schikane“, argumentierte die Journalisti…

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Themen: Pech , Ines , Arbeitsunfähigkeit , Krankmeldung , Fehltag

Erschienen 20. Dezember 2011 auf http://blog.betriebsrat.de.

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