Pech für Anwalt, der haftet, weil er eine Frist versäumt hat

Der BGH hat mit Beschluss vom 02.02.2010 – VI ZB 58/09 – entschieden, dass der Anwalt, der ein Empfangsbekenntnis abgibt, ohne sicherzustellen, dass die dadurch in Gang gesetzte Frist im Fristenbuch notiert wird, eine Sorgfaltspflichtverletzung begeht, die seinem Mandanten über § 85 Abs. 2 ZPO mit der Folge zuzurechnen ist, dass eine Widereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist.

Auf einer zweiten Ebene, ist natürlich noch festzustellen, ob tatsächlich ein Schaden eingetreten ist. Insofern erfolgt die Prüfung der Erfolgsaussichten des Ausgangsfalls, die ursprünglich der Berufungsinstanz vorbehalten war, in einer Haftungsklage gegen den Anwalt.

Schlagworte: Anwalt, Anwaltshaftung, Berlin, BGH, Europa, Frist, International, LG, OLG, Rechtsanwalt, Schuld, Standesrecht, TV, Urteil, Urteile, Zivilrecht, ZPO Verwandte Artikel: BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 – 1 BvR 256/08 – “Entscheidung zur Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahme… » Vollständiger Artikel
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Themen: Europa , Anwalt , International , Berlin , Urteil , Urteile , Rechtsanwalt , Bgh , Zpo , Anwaltshaftung , Schuld , Pech , TV

Erschienen 9. März 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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