Pauschbeträge angehoben: Fiskus greift Berufstätigen unter die Arme

Ziehen Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, fällt dies unter die Werbungskosten. Für Umzüge ab 2011 gibt es höhere Pauschalen. Möchten Angestellte durch einen Umzug auf Dauer kostengünstiger ins Büro pendeln oder verlangt der Chef die Nähe zum Arbeitsplatz, lassen sich umzugsbedingte Aufwendungen als Werbungskosten absetzen. Das gelingt ohne weitere Nachweise über Pauschalen. Die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass die verschiedenen Pauschbeträge durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30. Dezember 2010 ab Neujahr 2011 angehoben werden. Ein berufsbedingter Umzug liegt vor, wenn sich die Fahrzeit zur Arbeit durch den Wohnungswechsel insgesamt um wenigstens eine Stunde verkürzt. Das bedeutet, bei Hin- und Rückfahrt reicht pro Strecke eine Ersparnis von 30 Minuten aus. Ist diese Voraussetzung erfüllt, spielt es steuerlich keine Rolle mehr, ob auch private Motive für den Tapetenwechsel ausschlaggebend waren. „Grundsätzlich führt der Umzug hin in die Nähe des Unternehmens daher zu Werbungskosten“, betont Steuerberater Alexander Michelutti von Ebner Stolz Mönning Bachem. Das kann auch ohne E…

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Themen: Fachbeiträge , Stuttgart , Motive , Neujahr

Erschienen 5. Januar 2011 auf http://www.gabler-steuern.de.

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