Pauschalhonorar des Baustatikers unter den HOAI-Mindestsätzen

Eine Unterschreitung der in der HOAI 1996 festgesetzten Mindestsätze durch ein schriftlich vereinbartes Pauschalhonorar ist gemäß § 4 Abs. 2 HOAI im Hinblick auf eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen den Parteien möglich, wenn eine ausländische Gesellschaft, die den beklagten Architekten die Erbringung von Statikerleistungen auf Pauschalhonorarbasis vorgeschlagen hat und Vorarbeiten kostengünstig im Ausland (hier: in Bulgarien) durchführen kann, auf dieser Grundlage innerhalb von ca. drei Jahren in 17 Fällen mit der Erbringung von Statikerleistungen beauftragt wird, ohne dass diese Leistungen durch die beklagten Architekten ausgeschrieben werden. Hierzu bedarf es keines formalen Abschlusses eines entsprechenden Rahmenvertrages.

Dies entschied jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart in dem Fall einer bulgarischen Gesellschaft, die über eine Niederlassung in Deutschland Baustatiker-Leistungen erbringt.

Bei Bauvorhaben im Inland gilt das Preisrecht der HOAI, weil § 4 HOAI eine zwingende öffentlich-rechtliche Regelung i. S. d. Art. 34 EGBGB darstellt. Auf einen grenzüberschreitenden Architekten- und Ingenieurvertrag ist die Mindestsatzregelung anwendbar, wenn die vereinbarte Architekten- oder Ingenieurleistung für ein im Inland gelegenes Bauwerk erbracht werden soll. Für die Geltung der HOAI spielt es keine Rolle, ob der ausländische Architekt sein Büro im Inland oder im Ausland hat. Die HOAI gilt bei Inlandsbauten sogar dann, wenn sonst ausländisches Recht anwendbar ist. Eine Abbedingung ist nicht möglich.

Im vorliegenden Fall wurde der Vertrag vom 28.09.2005 zwischen den Beklagten und der Klägerin in ihrer Niederlassung in Deutschland geschlossen. Er betraf die Erstellung der Tragwerksplanung und der Baustatik für Neubauvorhaben in M. Da das Bauvorhaben im Inland liegt, ist auf den streitgegenständlichen Vertrag die HOAI anwendbar.

Ein Auftreten der Klägerin als „Paketanbieter“, was die Anwendbarkeit der HOAI ausschließen könnte, liegt nicht vor. Die Klägerin hat im vorliegenden Vertrag vom 28.09.2005 keine Verpflichtung zur Erbringung von körperlichen Bauleistungen übernommen. Aus §§ 1 und 2 des Vertrages geht lediglich eine Übertragung von Ingenieurleistungen hervor. Der Umstand, dass die Klägerin auch Bauleistungen anbietet, spielt daher keine Rolle.

Die Pauschalpreisvereinbarung im Vertrag vom 28.09.2005 ist wirksam.

Das Pauschalhonorar wurde gemäß § 4 Abs. 1 und 2 HOAI im Zeitpunkt der Beauftragung mit dem Vertrag vom 28.09.2005 schriftlich vereinbart.

Durch das Bruttohonorar von 35.000,00 €, was bei 16 % Umsatzsteuer 30.172,41 € netto entspricht, werden die Mindestsätze nach der HOAI unterschritten.

Eine Honorarvereinbarung ist grundsätzlich dann unzulässig, wenn sie zu einem Honorar führt, welches das von der HOAI vorgesehene Mindesthonorar unterschreitet. Orientiert sich die Honorarvereinbarung an den nach…

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Themen: Bauwerk , Oberlandesgericht Stuttgart , Hoai , Architektenhonorar , Bauingenieur , Baustatiker , Hoai+ausschliessen
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 8. November 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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