Pauschalbesteuerung schwarzer Fonds

Die bsi 2003 geltende pauschale Gewinnbesteuerung für schwarze Fonds, also für Auslandsfonds, die in Deutschland keine Vertriebszulassung haben, verstößt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs gegen die europarechtliche Kapitalverkehrsfreiheit. Diese pauschale Gewinnbesteuerung war daher sowohl für Fonds aus den anderen EU-Mitgliedstaaten wie auch für Fonds aus Drittstaaten nicht anwendbar.

Bis 2003 unterlagen Erträge aus ausländischen Fonds, die im Inland keine Vertriebszulassung und keinen steuerlichen Vertreter hatten, einer sog. Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 des Auslandsinvestmentgesetzes. Neben der gesamten Ausschüttung der Fonds einschließlich der darin enthaltenen Veräußerungsgewinne führte dies zu beträchtlichen steuerlichen Nachteilen gegenüber den Erträgen aus inländischen Fonds, für die das Gesetz eine solche Pauschalbesteuerung nicht vorsah.

Nachdem der Bundesfinanzhof die Pauschalbesteuerung für Fonds aus anderen EU-Migliedstaaten vor einem Jahr für offenkundig gemeinschaftsrechtswidrig erklärt hatte, lag ihm nun den Fall der Besteuerung von Erträgen aus chinesischen und südkoreanischen Fonds in den Jahren 1994 und 1995 zur Entscheidung vor. Dabei hat der Bundesfinanzhof nun seine bereits für Fonds aus anderen EU-Staaten vorgenommene Wertung auch auf die Besteuerung von Erträgen aus Fonds aus Drittstaaten, also aus Staaten, die weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, übertragen. Auch für diese Fonds liegt in der in § 18 Abs. 3 AuslInvestG vorgesehenen pauschalen Gewinnbesteuerung nach Ansicht des Bundesfinanzhofs eine unverhältnismäßige Beschränkung der Freiheit des Kapitalverkehrs, die EU-vertraglich auch für den Verkehr mit Drittstaaten verbürgt ist. Die Pauschalbesteuerung darf deswegen nicht erfolgen. Ob die Benachteiligung der Auslandsfonds zusätzlich gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes verstieß, konnte deswegen vom Bundesfinanzhof unbeantwortet bleiben.

Die pauschale Besteuerung von Erträgen aus im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentfonds (sog. “schwarzen” Fonds) gemäß § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verstößt auch im Hinblick auf Fonds aus Staaten, die nicht Mitglied von EU oder EWR sind, gegen die gemeinschaftsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit.

Seit 2004 ist die Besteuerung der Erträge aus inländischen und ausländischen Fondsbeteiligungen einheitlich im Investmentsteuergesetz geregelt. Die verschärfende Pauschalbesteuerung für Auslandsfonds ist seitdem entfallen.

Von Interesse ist das Urteil daher nur für Altfälle, dort aber auch die Inhaber von schwarzen Fonds aus ande…

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Themen: Mitgliedstaaten , Bsi

Erschienen 4. November 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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