Pauschalbesteuerung schwarzer Fonds
Die bsi 2003 geltende pauschale Gewinnbesteuerung für schwarze Fonds, also für Auslandsfonds, die in Deutschland keine
Vertriebszulassung haben, verstößt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs gegen die europarechtliche
Kapitalverkehrsfreiheit. Diese pauschale Gewinnbesteuerung war daher sowohl für Fonds aus den anderen EU-Mitgliedstaaten wie auch für
Fonds aus Drittstaaten nicht anwendbar.
Bis 2003 unterlagen Erträge aus ausländischen Fonds, die im Inland keine Vertriebszulassung und keinen steuerlichen Vertreter hatten,
einer sog. Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 des Auslandsinvestmentgesetzes. Neben der gesamten Ausschüttung der Fonds
einschließlich der darin enthaltenen Veräußerungsgewinne führte dies zu beträchtlichen steuerlichen Nachteilen gegenüber den Erträgen
aus inländischen Fonds, für die das Gesetz eine solche Pauschalbesteuerung nicht vorsah.
Nachdem der Bundesfinanzhof die Pauschalbesteuerung für Fonds aus anderen EU-Migliedstaaten vor einem Jahr für offenkundig
gemeinschaftsrechtswidrig erklärt hatte, lag ihm nun den Fall der Besteuerung von Erträgen aus chinesischen und südkoreanischen Fonds
in den Jahren 1994 und 1995 zur Entscheidung vor. Dabei hat der Bundesfinanzhof nun seine bereits für Fonds aus anderen EU-Staaten
vorgenommene Wertung auch auf die Besteuerung von Erträgen aus Fonds aus Drittstaaten, also aus Staaten, die weder der EU noch dem
Europäischen Wirtschaftsraum angehören, übertragen. Auch für diese Fonds liegt in der in § 18 Abs. 3 AuslInvestG vorgesehenen
pauschalen Gewinnbesteuerung nach Ansicht des Bundesfinanzhofs eine unverhältnismäßige Beschränkung der Freiheit des Kapitalverkehrs,
die EU-vertraglich auch für den Verkehr mit Drittstaaten verbürgt ist. Die Pauschalbesteuerung darf deswegen nicht erfolgen. Ob die
Benachteiligung der Auslandsfonds zusätzlich gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes verstieß, konnte deswegen vom
Bundesfinanzhof unbeantwortet bleiben.
Die pauschale Besteuerung von Erträgen aus im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentfonds (sog. “schwarzen” Fonds) gemäß
§ 18 Abs. 3 AuslInvestmG verstößt auch im Hinblick auf Fonds aus Staaten, die nicht Mitglied von EU oder EWR sind, gegen die
gemeinschaftsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit.
Seit 2004 ist die Besteuerung der Erträge aus inländischen und ausländischen Fondsbeteiligungen einheitlich im Investmentsteuergesetz
geregelt. Die verschärfende Pauschalbesteuerung für Auslandsfonds ist seitdem entfallen.
Von Interesse ist das Urteil daher nur für Altfälle, dort aber auch die Inhaber von schwarzen Fonds aus ande…
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