Patientenverfügungen - Zypries: Endlich mehr Rechtssicherheit
Weblawg.de | 19. Juni 2009 — "... Der Deutsche Bundestag hat ... (am 18. Juni 2009) ... in 3. Lesung den Vorschlag des Abgeordneten Stünker für eine …
Der Deutsche Bundestag hat gestern eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügung beschlossen, mit der künftig die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung regeln sollen. Mit einer Patientenverfügung soll dem Arzt der Wille eines Patienten vermittelt werden, der sich zur Frage seiner medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann. Die jetzt beschlossene Regelung enthält keine Einschränkung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen, Patientenverfügungen gelten in jeder Lebensphase. Künftig soll jede schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens-? und Behandlungssituation entspricht, für alle Beteiligten verbindlich sein. Bei Zweifeln über den Patientenwillen oder bei Missbrauchsgefahr entscheidet das Vormundschaftsgericht.
Die jetzt vom Deutschen Bundestag beschlossenen Regelungen zu den Patientenverfügungen im Einzelnen:
Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Künftig sind Betreuer und Bevollmächtigter im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens-? und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen. Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden. Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt. Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, wird es nicht geben. Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst u…… » Vollständiger ArtikelErschienen 19. Juni 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
Weblawg.de | 19. Juni 2009 — "... Der Deutsche Bundestag hat ... (am 18. Juni 2009) ... in 3. Lesung den Vorschlag des Abgeordneten Stünker für eine …
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