Patientenverfügung

Nach sechsjähriger Debatte hat der Bundestag heute eine Gesetz zur Regelung der Patientenverfügung beschlossen. In dritter Lesung stimmten 317 von 566 Paralmenarier für einen Entwurf des Abgeordneten Stünkel (SPD), 217 waren dagegen, 5 enthielten sich.

Die Grundzüge des angenommenen Entwurfs:

Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Künftig sind Betreuer und Bevollmächtigter im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen. Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden. Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt. Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, wird es nicht geben. Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bev… » Vollständiger Artikel
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Themen: Patientenverfügung , Bundestag , Lesung , Hopper
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 18. Juni 2009 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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