Patientengeheimnis gilt auch für Studierende

Das Rheinische Ärzteblatt weist in seiner Ausgabe von Januar 2011 darauf hin, dass Prüfungsämter an etlichen nordrheinwestfälischen Hochschulen weitgehende Auskünfte über den Gesundheitszustand von Studierenden verlangen, wenn diese krankheitsbedingt von Prüfungen zurücktreten möchten. Dies ist jedoch im Hinblick auf das zwischen dem Arzt und Studierenden (als Patienten), aber auch dritten Personen gegenüber bestehende Patientengeheimnis in hohem Maße fragwürdig.

So verlangen die Prüfungsämter die Vorlage eines Formulars, welches der behandelte Arzt ausfüllt. Auf diesem Formular muss aber nicht etwa nur bescheinigt werden, dass der Student aufgrund einer Erkrankung prüfungsunfähig ist. Nein, das Prüfungsamt verlangt die Nennung der konkreten Krankheitssymptome. Die Ärztekammer Nordrhein spricht sich ausdrücklich für die Beendigung dieser “diskriminierenden Praxis” aus. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung werde untergraben. Auch datenschutzrechtliche Bedenk…

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Themen: Grundrechte , Hochschule , Hochschulen , Krankheit , Nrw , Hochschulrecht , Prüfungsamt
Rechtsgebiet: Verfassungsrecht

Erschienen 31. Dezember 2010 auf http://www.legalfuture.de.

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