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Pater semper incertus?

am 22.11.2006 von http://malkus.wordpress.com

BVerfG - Verhandlung vom 21.11.06: Der heimlich eingeholte Vaterschaftstest als Beweismittel
„Mater semper certus est“ – Wer Mutter ist, ist immer sicher. Das wussten schon die alten Römer. Schwieriger war es seit jeher herauszufinden, wer denn der leibliche Vater war. Das zeigt sich schon an der gesetzlichen Regelung. So ist nach § 1592 BGB derjenige Vater, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist – also nicht zwangsläufig der leibliche Vater. Heute aber ist es dank des Fortschritts im Bereich der Gentechnologie möglich durch DNA-Test mit einer Wahrscheinlichkeit von annähernd 100% zu bestimmen, ob der rechtliche Vater auch der leibliche Vater ist.
Der Fall
M lebte eine kurze Zeit lang mit F zusammen. F bekam ein Kind. M hat die Vaterschaft anerkannt und zahlte Unterhalt. Im Laufe der Zeit kamen M Zweifel, ob er tatsächlich der Vater des Kindes ist. Er nahm ein benutztes Kaugummi des Kindes und lies damit heimlich einen DNA-Test machen. Das Ergebnis dieses Tests war, dass M nicht Vater des Kindes sein konnte. Damit zog er vor Gericht und erhob Anfechtungsklage.
Die Entscheidungen der Instanzgerichte
Sowohl das Amtsgericht, als auch das OLG und der BGH haben den heimlich eingeholten Test nicht als Beweismittel zugelassen. Daraufhin legte M Verfassungsbeschwerde gegen das letztinstanzliche Urteil ein.
Die Entscheidung des BVerfG
Das BVerfG verhandelte am 21.11. über die Verfassungsbeschwerde des M. Nun bleibt die Entscheidung des BVerfG …

Vorher bei http://malkus.wordpress.com (stud. iur. Martin Malkus)

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Martin Malkus

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