Kündigungsschutz für den Geschäftsführer einer GmbH
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Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei welcher die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmanteile Patentanwälten zusteht, welche nicht zugleich Rechtsanwälte sind, kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden.
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer mehrheitlich nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Patentanwälte sind, kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, können als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden (§ 59c Abs. 1 BRAO). Die Zulassung kann jedoch nur dann erteilt werden, wenn die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 59e und 59f BRAO entspricht (vgl. § 59d Nr. 1 BRAO).
Gemäß § 59e Abs. 1, § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO können Mitglieder der Patentanwaltskammer Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein. Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muss jedoch Rechtsanwälten zustehen (§ 59e Abs. 2 Satz 1 BRAO). Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat die Klägerin drei Gesellschafter, die je einen Anteil von 8.500 € halten. Nur einer der Gesellschafter ist als Rechtsanwalt zugelassen. Patentanwälte sind keine Rechtsanwälte im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung. Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat oder die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 09.03.2000 erfüllt oder die Eignungsprüfung nach diesem Gesetz bestanden hat (§ 4 BRAO). Voraussetzungen für die Zulassung als Patentanwalt sind ein technisches oder naturwissenschaftliches Hochschulstudium (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PAO), ein Jahr praktische technische Tätigkeit (§ 6 Abs. 1 Satz 2 PAO) sowie eine mindestens 34 Monate dauernde Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7 PAO) mit Absolvierung einer entsprechenden juristischen Prüfung (§ 8 PAO). Personen, welche nur die Voraussetzungen einer Zulassung zur Patentanwaltschaft erfüllen, können folgerichtig nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.
Gemäß § 59f Abs. 2, § 59e Abs. 1, § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BRAO können Patentanwälte Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein. Die Rechtsanwaltsgesellschaft muss jedoch von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden. Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein (§ 59f Abs. 1 BRAO). Von den drei Geschäftsführern der Klägerin ist nur einer Rechtsanwalt. Die anderen beiden – ebenfalls einzelvertretungsberechtigten – Geschäftsführer der Klägerin sind Patentanwälte, die nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind und, wie gezeigt, nicht als Rechtsanwälte im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung angesehen werden können. Eine Rechtsanwaltsgesellschaft wird dann von Rechtsan…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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