Patchworkfamilien: Der BGH schafft mehr Klarheit im Unterhaltsrecht
am 19.01.2007 von recht verständlich
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung zum Unterhalt einer Ehefrau, die ein eheliches und ein nichteheliches Kind betreut, geäußert.
Die familiäre Situation war im vorliegenden Falle nicht ganz einfach – wenn man die unterhaltsrechtlichen Beziehungen untereinander betrachtet.
Da ist zunächst Frau A. Sie ist mit Herrn A verheiratet – immer noch, obwohl die Eheleute sich schon vor Jahren getrennt haben. Aus der Ehe ist der Sohn S hervorgegangen. Dieser lebt bei seiner Mutter. S ist 1994 geboren.
Nach der Trennung ist Frau A eine nichteheliche Verbindung mit Herrn B eingegangen. Mit ihm hat sie einen weiteren Sohn – den T, welcher im Jahre 2001 das Licht der Welt erblickte. Auch diese Beziehung ist zwischenzeitlich beendet.
Frau A geht keiner Erwerbstätigkeit nach, da sie die beiden Kinder betreut.
Herr A ist zwischenzeitlich auch eine neue Beziehung eingegangen. Mit Frau C hat er eine im Jahre 2002 geborene Tochter U.
Für die unterhaltsrechtliche Würdigung sind immer noch die Einkommensverhältnisse bedeutsam.
Herr A, der Ehemann verdient netto ca. EUR 1.840,00, Herr B hat ein Einkommen von EUR 1.630,00 netto im Monat.
Die Kinder erhalten Unterhaltszahlungen von ihren Vätern.
Streitig war nun, von wem Frau A wieviel an Unterhalt zu bekommen hat.
Hier prallen zwei Anspruchsgrundlagen aufeinander, die völlig verschiedene Voraussetzungen haben.
So zum einen der § 1361 BGB, der den Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten regelt: “Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen…“
Grundlage der Berechnung sind hier …
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