Patchwork Kinder gehören zur Bedarfsgemeinschaft des verdienenden Lebenspartners

Der Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft muss mit seinem Einkommen und Vermögen auch für die Kinder des anderen Partners der eheähnlichen Lebensgemeinschaft aufkommen. So entschied das Sozialgericht (SG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 30.09.2005 (Az.: S 35 AS 146/05).

Seit Einführung des Arbeitslosengeldes II zum 01.01.2005 gilt: Ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger hat dann keinen Anspruch auf Leistungen, wenn ein Mitglied seiner Bedarfsgemeinschaft leistungsfähig ist. Zur Bedarfsgemeinschaft zählen auch die Personen, die mit dem Hilfebedürftigen in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Das Sozialgericht Düsseldorf näherte sich in seiner Entsch…

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Themen: Beziehung

Erschienen 14. März 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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