Passiver Cannabiskonsum und Fahrerlaubnis
am 20.03.2006 von http://www.strafblog.de
Unter dem Titel Nachgewiesene THC-Konzentration durch Passiv-Rauchen von Cannabis? setzt sich Martin Krause in der DAR 2006, S. 175f., in einem interessanten Beitrag mit der Frage auseinander, zu welchen THC-Konzentrationen im Blut das bloß passive Mitrauchen führen kann und welche Auswirkungen die neuesten hierzu vorliegenden Erkenntnisse auf verkehrsrechtliche Strafverfahren und insbesondere auf die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis haben kann.
Bislang ist die Rechtsprechung ganz überwiegend davon ausgegangen, dass beim Passiv-Rauchen, sprich: beim Einatmen des Rauchs von Haschisch oder Marihuana, das von anderen Personen konsumiert wird, eine THC-Konzentration von nicht mehr als 1 ng/ml (Nanogramm pro Milliliter) erreicht werden könne. Angaben von Angeklagten, bei denen eine THC-Konzentration von 1,2 bzw. sogar 5 ng/ml festgestellt worden war, sie hätten selbst nicht konsumiert und sich lediglich mit anderen Cannabiskonsumenten in einem Raum aufgehalten, waren als unglaubhafte Schutzbehauptungen zurückgewiesen worden. Im Kongressbericht 2005 der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V. seien jedoch Studien angeführt worden, wonach beim passiven Konsum von Cannabis THC-Konzentrationen im Serum von 1,3 ng/ml und sogar von 6,3 ng/ml möglich sein sollen. Nach einer anderen Veröffentlichung soll sogar ein THC-Gehalt von 18,8 (!!) ng/ml beim Passiv-Rauchen erreichbar sein. Untersuchungen der Uni Tübingen hätten ergeben, dass eine THC-Konzentration von 2 ng/ml bei Passiv-Konsum keinesfalls forensisch sicher ausgeschlossen werden könne.
In der gerichtlichen Praxis bedeutet das wohl, dass in Zukunft nicht mehr so ohne weiteres der aus Verteidigersicht ohnehin oft tautologisch verwendete Begriff der Schutzbehauptung herangezogen werden kann, wenn bloßer Passiv-Konsum behauptet wird. Zwar führt dies nicht zwingend zu einem Freispruch für den entsprechend argumentierenden Angeklagten. Wenn dieser behauptet, er habe sich überlängere Zeit mit mehreren kiffenden Personen auf kleinstem Raum, beispielsweise in einem Pkw, aufgehalten oder auf einer Kifferparty mit 100 zumeist kiffenden Personen und dichten Cannabis-Schwaden den Raum geteilt, könnte ihn zumindest der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens treffen, wenn er sich danach an´s Steuer setzt. Vielleicht aber auch nicht, weil er nach den bisherigen Erkenntnissen mit einer derart hohen THC-Konzentration gar nicht rechnen musste. Jedenfalls dürfte es schwierig werden, einem entsprechend argumentierenden Delinquenten zukünftig noch die Fahrerlaubnis zu entziehen. Gegebenenfalls kommt aber die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU = sogenannter Idiotentest) in Betracht.
Autor: RA Rainer Pohlen
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