Partyfotos im Internet – Diskobesuch ist kein Einverständnis mit Veröffentlichung
Tanzende in einer Disko, persönlichkeitsrechtlich unbedenklich aufgenommen
In Diskos und Kneipen ist seit einiger Zeit die um sich greifende Sitte zu beobachten, dass Partyfotografen durch die Lokale streifen
und die Besucher ablichten. Ziel ist sehr oft die Veröffentlichung dieser Bilder auf den Internetseiten der Etablissements oder in
regionalen Partyportalen im Internet. Eine nach §§ 22, 23 KunstUrhG regelmäßig erforderliche zu dieser Veröffentlichung wird dabei selten bis nie eingeholt.
Das ist problematisch, denn: Besucher fühlen sich nicht selten gestört oder sogar in ihren Rechten verletzt. Betreiber entsprechender
Internetseiten riskieren, auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.
Das Amtsgericht Ingolstadt (Az. 10 C 2700/08) hatte zu entscheiden, ob eine ausdrückliche Einwilligung eventuell entbehrlich sein
könnte, weil es heute üblich ist, dass derartige Fotos in Diskotheken aufgenommen und zu Werbezwecken ins Internet gestellt werden.
Es urteilte (erwartungsgemäß): Nein, aus dem Besuch einer lässt sich kein konkludentes mit der Bildnisveröffentlichung ableiten. Es spielt dabei keine Rolle, dass
das Nachtleben in größeren Städten mittlerweile umfangreich im Internet dokumentiert wird.
Auch die Geltung einer – das Veröffentlichen von Fotos erlaubenden – Hausordnung wurde vom Amtsgericht abgelehnt, da nicht
nachgewiesen wurde, dass der Besucher des Lokals sich einer entsprechenden Regelung der Hausordnung unterworfen habe. In Rede stand
die Unterzeichnung einer Clubmitgliedschaftsvereinbarung bei Betreten der Disko. Eine entsprechende Klausel dürfte z…
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