Parteivernahme bei Beweisnot im Arzthaftungsprozess

Nach dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit muss der in Beweisnot befindliche Kläger im Arzthaftungsprozess jedenfalls dann persönlich zu dem behaupteten Behandlungsfehler angehört werden, wenn das Gericht dem beklagten Arzt bei der Frage der Aufklärung eben diese Möglichkeit der Beweisführung eröffnet, bestätigte jetzt nochmals das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Arzthaftungsprozess, in dem es um einen Hygienemangel bei einer intraartikulären Injektion ging.

Aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgt das Erfordernis grundsätzlicher Waffengleichheit und gleichmäßiger Verteilung des Prozessrisikos. In bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten muss danach jeder Partei eine vernünftige Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Fall – einschließlich ihrer Aussage – vor Gericht unter Bedingungen zu präsentieren, die für diese Partei keinen wesentlichen Nachteil gegenüber ihrem Gegner darstellen. Das bedeutet, dass die einander gegenüberstehenden Parteien verfahrensrechtlich grundsätzlich gleichgestellt werden müssen.

In der Rechtsprechung der ordentlichen Zivilgerichte ist deshalb anerkannt, dass einer Partei, die im Unterschied zu ihrem Gegner keinen Zeugen für ein Vier-Augen-Gespräch hat, Gelegenheit gegeben werden muss, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen. Zu diesem Zweck ist die Partei gemäß § 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß § 141 ZPO anzuhören. Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts gilt das auch dann, wenn das Gespräch allein zwischen den Parteien stattgefunden hat und deshalb kein Zeuge, auch kein ‚gegnerischer‘ Zeuge, zugegen war.

Ob diese umstrittene Ansicht in ihrer Allgemeinheit Zustimmung verdient, bedurfte in dem konkreten Verfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe keiner Entscheidung. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Besonderheiten des Arzthaftungsprozesses die persönliche Anhörung des Patienten nur bei der Frage des Entscheidungskonflikts (dazu etwa BGH, NJW 2005, 1364) erforderlich machen (so OLG München, Beschl. v. 15. Februar 2006, 1 U 5766/05, Juris, Tz. 7). Denn nach dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist die persönliche Anhörung der in Beweisnot befindlichen Partei jedenfalls dann geboten, wenn das Gericht dem Gegner in einer anderen Frage eben diese Möglichkeit der Beweisführung eröffnet.

So verhält es sich aber in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Rechtsstreit: Das Landgericht hat sich allein aufgrund der persönlichen Anhörung des insoweit beweisbelasteten Beklagten davon überzeugt, dass dieser …

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Themen: Oberlandesgericht Karlsruhe , Zivilprozess , Beweisaufnahme , Parteivernahme
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 9. April 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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