Parteiengesetz ist keine vermögensschützende Rechtsnorm i.S.d. § 266 StGB

Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 13.04.2011 in dem Verfahren 1 StR 94/10 festgestellt und die angefochtene Entscheidung des Landgerichtses aufgehoben. In den Entscheidungsgründen hat der BGH u.a. folgendes ausgeführt:

Die vorliegend betroffenen Vorschriften des Parteiengesetzes dienen vornehmlich der Sicherstellung und Transparenz der staatlichen Parteienfinanzierung. Dagegen sollen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen der für die Parteien handelnden Personen nicht das jeweilige Parteivermögen vor Regressansprüchen des Bundes schützen. Damit kann auch ein Verstoß gegen diese Vorschriften des Parteiengesetzes für sich allein keine pflichtwidrige Handlung i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB darstellen. Pflichtwidrig im Sinne dieser Vorschrift sind nur Verstöße gegen vermögensschützende Normen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2010 – 1 StR 220/09, NJW 2011, 88, 91). Jedenfalls der hier verletzte § 25 PartG aF bezweckt einen solchen Vermögensschutz aber nicht. Der Umstand, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften des Partei engesetzes spezifische und sich damit mittelbar auf das Vermögen der Partei auswirkenden Sanktionen auslösen kann, macht diese Vorschriften nicht zu vermögensschützenden Normen i.S.v. § 266 StGB.

c) Das Verhalten des Angeklagten B. berührte gleichwohl Pflichten, die das Vermögen der Partei schützen sollten. Denn die Beachtung der Vorschriften des Parteiengesetzes war hier im Verhältnis zwischen der Bundes-CDU und den Funktionsträgern der Partei, die mit den Parteienfinanzen befasst waren, Gegenstand einer selbständigen, von der Partei statuierten Verpflichtung. Diese parteiinterne Pflicht war dem Angeklagten B. auch bekannt. Im Leitfaden zum Abrechnungsbuch für Stadt-, Stadtbezirks-, Gemeinde- und Ortsverbände der CDU Deutschland wurde von jedem mit Parteienfinanzen befassten Funktionsträger ausdrücklich die Beachtung der gesetzlichen (d.h. aus dem Parteiengesetz folgenden) Buchführungspflichten gefordert, damit finanzielle Nachteile für die Partei vermieden werden (UA S. 15 f.). Diese Forderung, die gesetzlichen Buchführungspflichten zu beachten, beschränkte sich nicht auf die allgemeine Aufforderung zum gesetzestreuen Verhalten. Vielmehr sollten mit der statuierten Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften des Parteiengesetzes gerade – wie sich aus dem Hinweis auf die aus Verstößen resultieren- den finanziellen Nachteilen ergibt – Vermögenseinbußen vermieden werden, die sich aus gesetzwidrigem Verhalten ergeben können. Hierdurch wurde die Beachtung der Vorschriften des Parteiengesetzes für die mit den Parteienfinanzen befassten Funktionsträger der Partei zu einer fremdnützigen, das Parteivermögen schützenden Hauptpflicht i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB. Die Bundes-CDU durfte im Hinblick auf die bei einem Verstoß gegen das Parteiengesetz für das Parteivermögen dr…

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Themen: Cdu , Bgh , Stgb , § 266 Stgb , Untreue , Gemeinde , Parteien , - Strafrecht , § 25 Partg , Parteieng

Erschienen 11. Mai 2011 auf http://www.sokolowski.org/.

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