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Parteienbeteiligung an Medienunternehmen

am 12.03.2008 von Blickpunkt Recht & Steuern

Ein absolutes Verbot für politische Parteien, sich an privaten Rundfunkveranstaltungen zu beteiligen, wie es etwa das Hessische Privatrundfunkgesetz vorsieht, ist nach einem heute verkündeten Urteil des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig.
Der Normenkontrollantrag von 232 Abgeordneten des Deutschen Bundestages gegen § 6 Abs. 2 Nr. 4 Hessisches Privatrundfunkgesetz, wonach es politischen Parteien und Wählergruppen verwehrt ist, sich direkt oder mittelbar an privaten Rundfunkunternehmen zu beteiligen, ist erfolgreich. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffene Norm mit Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Dem Gesetzgeber steht es zwar frei, Parteien die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an privaten Rundfunkunternehmen insoweit zu untersagen, als sie dadurch bestimmenden Einfluss auf die
Programmgestaltung oder die Programminhalte nehmen können. Das absolute Verbot für politische Parteien, sich an privaten Rundfunkveranstaltungen zu beteiligen, ist dagegen mit der Verfassung nicht vereinbar.
Der Gesetzgeber ist gehalten, bis zum 30. Juni 2009 den Verfassungsverstoß durch eine Neuregelung zu beheben.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 HPRG ist formell verfassungsgemäß, insbesondere hat das Land Hessen die Gesetzgebungskompetenz. Es handelt sich nicht um eine Regelung des Parteienrechts, für die gemäß Art. 21 Abs. 3 GG eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht, sondern um eine des Rundfunkrechts. Unmittelbarer Regelungsgegenstand ist das Verfahren über die Zulassung von privaten Rundfunkveranstaltungen. Im Zusammenhang mit den Zulassungsbedingungen, durch die u.a. auch andere staatsnahe natürliche und juristische Personen aus dem Kreis der Rundfunkveranstalter ausgeschlossen werden, wird deutlich, dass es um eine umfassende Regelung zur Gewährleistung der …

BVerfG: Beteiligungs-Verbot für Parteien an privaten Rundfunkveranstaltungen verfassungswidrig

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RA Udo Meisen

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