Parteien als Grundrechtsträger
am 07.09.2005 von Jurabilis
Der Nds. Staatsgerichtshof in Bückeburg hat das Nds. Mediengesetz teilweise (namentlich: § 6 Abs. 3 S. 2-4 NMedienG) für verfassungswidrig erklärt.Die angegriffene Vorschrift regelte die wirtschaftliche Beteiligung von Parteien an privaten Rundfunksendern. Die Beteiligung durfte auf allen Ebenen 10% nicht überschreiten.
Über derartige Beteiligungen verfügte in Niedersachsen nur die SPD (durch eine Beteiligung von ca. 20% an der Madsack Verlagsgruppe, die wiederum Minderheitsbeteiligungen an den Privatsendern Radio 21, Radio ffn und Hit Radio Antenne hält).Der StGH hält das Gesetz für formell verfassungsmäßig und verneint ein Einzelfallgesetz:
Ein verdecktes Einzelfallgesetz ist nicht schon deshalb gegeben, weil eine Regelung zunächst nur einen einzigen Anwendungsfall hat, der Anlass für sie gewesen ist. Ausreichend ist in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes nicht erkennen kann, wie viele Fälle sein Gesetz (auch in Zukunft) noch erfassen wird, d.h. es darf nicht schon von vornherein nur ein einmaliger Eintritt der vorgesehenen Rechtsfolge möglich erscheinen (insofern zitiert: BVerfGE 25, 371 (396)).
Die Vorschrift sei aber materiell verfassungswidrig. Zum einen seien Parteien Grundrechtsträger der Rundfunkfreiheit:
Auch die Rundfunkfreiheit im speziellen ist ihrem Wesen nach auf die politischen Parteien anwendbar. Es besteht keine strukturelle Inkompatibilität von politischen Parteien und Rundfunk. Der Rundfunk ist von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG iVm. Art. 3 Abs. 2 NV nicht von vornherein ausschließlich als unabhängiges Medium der kritischen Berichterstattung und Vermittlung mit der zwingenden Folge konzipiert, dass der Ausschluss politischer Parteien von der Veranstaltung privaten Rundfunk verfassungsrechtlich geboten ist. Auch wenn die Unabhängigkeit und Neutralität des Rundfunks aufgrund seiner Breitenwirkung, Aktualität …
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2 BvE 7/05 vom 08.08.2005
BVerfG / Der Beitritt der politischen Parteien zu dem Organstreitverfahren des Antragstellers ist unzulässig, da es an der für einen zulässigen Beitritt nach § 65 Abs. 1 BVerfGG notwendigen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen des Antragstellers e…
