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Parkverbilligung für Kunden

am 05.07.2006 von http://www.meisen.info

Einkaufen in der Innenstadt mag reizvoll sein – stellt die Kunden aber vor Herausforderungen: Wie hinkommen, wo parken und wie den Einkauf transportieren? Innenstadt-Geschäfte werben um Kunden u.a. damit, dass sie Parkentgelte oder Beförderungskosten für den öffentlichen Nahverkehr ganz oder teilweise erstatten, wenn es zu Umsätzen kommt. Für den Verkäufer stellt sich dann die Frage, ob diese „Dreingabe“ die Bemessungsgrundlage seiner Umsätze und damit die von ihm abzuführende Umsatzsteuer mindert.
Dem Bundesfinanzhof lag die Fallgestaltung vor, dass der Unternehmer, ein Innenstadt-Geschäft, seinen Kunden ein Parkchip ausgibt, der bei einem Dritten, einem Parkhausbetreiber oder Nahverkehrsunternehmen, einzulösen ist. Der BFH entschied, dass der vom Kunden gezahlte Einkaufspreis für die Ware nicht durch den Wert der ausgegebenen Parkchips gemindert wird. Der Unternehmer verschafft seinem Kunden insoweit nur die Möglichkeit des verbilligten Bezuges einer Leistung eines Dritten, hier des Parkhausbetreibers. Dies lässt den vereinbarten und vom Kunden zu zahlenden Kaufpreis unberührt. Die Gestaltung ist vergleichbar mit der Ausgabe eines „Werbegeschenks“, dessen Bezug für das Unternehmen den Verkäufer zwar zum Vorsteuerabzug berechtigen würde, wenn im Beschaffungspreis Umsatzsteuer enthalten ist, die den vereinbarten Kaufpreis aber unberührt lässt.
Etwas anderes käme bei Erstattung von Bargeld an den Kunden in Betracht: Dann hätte er in Höhe des erstatteten Bargeldes weniger für die empfangene Leistung aufgewendet und das „Entgelt“ wäre entsprechend niedriger. Die ausgegebenen Parkchips stellen aber kein allgemeines Zahlungsmittel dar.
Im entschiedenen Fall kam eine Entgeltminderung auch nicht unter dem Aspekt von „Preisnachlass- oder …

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