Parkscheibe zu klein? Kostet 5 Euro!

Mit einer 5-Euro-OWi musste sich das OLG Brandenburg befassen. Grund: Zu kleine Parkscheibe!

Das Amtsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Betroffene gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVO verstoßen und damit gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 13 OWiG ordnungswidrig gehandelt hat: Er hat sein Fahrzeug geparkt, obwohl darin eine durch entsprechendes Zusatzzeichen vorgeschriebene Parkscheibe nicht gut lesbar im Sinne der Norm angebracht war. § 13 Abs. 2 Satz 1 StVO schreibt aufgrund der ausdrücklichen Verweisung auf „Bild 318“ die Verwendung einer dem Bild 318 (Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11, zu § 42 Abs. 2 StVO) entsprechenden Parkscheibe vor, die Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufweist. Damit ist der Begriff „Parkscheibe“ gesetzlich definiert. Anderweitige Zeitnachweise über die Parkdauer sind nicht zugelassen. Dies gilt jedenfalls für den vom Betroffenen verwendeten Parknachweis, der zwar in seiner Gestalt einer Parkscheibe nach der Straßenverkehrsordnung entspricht, jedoch nach den insoweit nicht angefochtenen Feststellungen lediglich 40 mm x 60 mm und damit um ein Vielfaches kleiner ist. Es entspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dass eine Parkscheibe eine gewisse Mindestgrößte aufzuweisen hat, die ein problemloses Ablesen der eingestellten Zeit ermöglicht und eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der festgelegten Höchstparkdauer durch die Beachtung einheitlich normierter Vorkehrungen zuverlässig zu gewährleisten vermag.

Entgegen der vom Betroffenen vertretenen Auffassung genügt auch ein am Fahrzeug angebrachter handschriftlicher Zettel mit der Ankunftszeit nicht den Anforderungen an die Verwendung einer Parkscheibe gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 StVO (vgl. AG Winsen NZV 1994, 293). Ferner ist anerkannt, dass beim Parken ohne Benutzung einer vorgeschriebenen Parkscheibe auch dann ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 StVO vorliegt, wenn sich der Fahrzeugführer an die vorgeschriebene zeitliche Beschränkung hält (vgl. BayObLG NJW 1965, 60, 61; OLG Düsseldorf - Beschl. v. 16. Mai 1989 - 5 Ss OWi 190/89, zit. nach Juris).

Das Amtsgericht hat ohne durchgreifenden Rechtsfehler fahrlässiges Handeln des Betroffenen zugrunde gelegt: Jedenfalls i…

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Themen: Amtsgericht , Fahrzeug , Olg Brandenburg , Parkscheibe , Miniparkscheibe
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 18. August 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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