Parkplatzsuche ist keine Arbeit

Man sollte dann, wenn man die Arbeitszeit selbst in einer Zeiterfassung eintragen muss, immer darauf achten, dass diese Eintragungen richtig erfolgen. Die Konsequenzen einer falschen Eintragung hat jetzt das BAG aufgezeigt (BAG, Urteil v. 09.06.2011, 2 AZR 381/10).

Die Klägerin war seit 17 Jahren bei der Beklagten beschäftigt und deswegen ordentlich unkündbar. Alle Arbeitnehmer der Beklagten unterlagen einer Arbeitszeiterfassung, in der sie die Arbeitszeiten ab Ankunft an der Arbeitsstelle selbst eintragen mussten. Im Jahr 2008 trug die Klägerin insgesamt 135 Minuten Arbeitszeit ein, die vor Betreten des Dienstgebäudes lagen. Als die Beklagte hiervon erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos. Hiergegen klagte die Arbeitnehmerin und begründete die Zeitunterschiede damit, dass ihre Arbeitszeit mit Durchfahren des Eingangstores des Firmenparkplatzes beginne und die Parkplatzsuche sehr zeitintensiv sei, da es nur wenige Parkplätze gäbe.

Das BAG hat die Klage jetzt zurückgewiesen und die Kündigung für wirksam erachtet. Das Verhalten der Klägerin stelle Arbeitszeitbetrug dar, der eine fristlose Kündigung – ohne Abmahnu…

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Themen: Abmahnung , Arbeit , Parkplatz , Kündigung , Bag , Arbeitszeit , Fristlos , Zeiterfassung , Arbeitsverhältnis , Arbeitszeitbetrug , Außerordentlich , Kündigen , Arbeitszeiterfassung , Betriebliche Bestimmung , Betriebsordnung , Dienstgebäude , Vertrauensmissbrauch
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 4. November 2011 auf http://rechtgesprochen.wordpress.com.

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