Keine Poller vor der Grundstücksausfahrt
Rechtslupe | 2. März 2010 — Die Eigentümer eines Grundstücks in der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen haben keinen Anspruch auf die Errichtung von Pollern …
Die zunehmende Zahl von Kraftfahrzeugen bei stetig schwindendem Platz sorgt vielerorts für Streit. Besonders beliebt sind Streitereien, wenn gegenüber von Auffahrten geparkt wird. Grundsätzlich ist dies zulässig, doch sieht die StVO (§3 III Nr.3 StVO) bei “schmalen Fahrbahnen” eine Ausnahme dieser Zulässigkeit vor. Wer sich fragt, was “schmal” ist, darf allerdings nicht auf eine feste Meter-Angabe hoffen. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob z.B. ein “mehr als mäßiges Rangieren” notwendig ist.
Ein Betroffener hatte nun die Nase von der ständigen parkerei voll und hat bei der Gemeinde beantragt, dass man “Poller” gegenüber seiner Auffahrt aufstellen möchte. Zwar wurde dies zuerst zugesagt, dann aber widerrufen. Zu Recht sagt das Verwaltungsgericht Koblenz (4 K 774/09.KO), denn:
bloße Poller seien nach einer Änderung der Straßenverkehrsordnung keine Sperrpfosten bzw. Verkehrseinrichtungen und daher auch keine Verwaltungsakte. Unabhängig davon dürften die Poller aus straßenrechtlichen und verkehrsrechtlichen Gründen nicht mehr zugesagt werden. Denn wenn wie hier Metallpfosten im befahrbaren öffentlichen Straßenraum befestigt würden, könne hierdurch der Fahrzeugverkehr gefährdet oder erschwert werden.
Die Entscheidung darf allerdings nicht als generelle Entscheidung verstanden werden: Es wird immer auf den Einzelfall, speziell die örtlichen Verhältnisse ankommen. Dies versucht das Verwaltungsgericht auch deutlich zu machen, indem es hinzufügt:
Die Poller seien auch nicht zum Schutz der Garagenausfahrt der Kläger erforderlich. Denn die Kläger bräuchten nur ihren Hänger auf ihrem angrenzenden Grundstück zu entfernen, um eine ungehinderte Ein- und Ausfahrt zu haben.
Nun ist es höchst fragwürdig, dass einem Außenstehende Dritte durch ein rechtswidriges (!) Verhalten vorschreiben können sollen, wie man sein eigenes Eigentum zu nutzen hat. Zumal nun der Eigentümer plötzlich in der Pflicht stehen soll, seinen “Hänger” (mitunter kostenpflichtig) anderweitig als auf seinem eigenen Grundstück (!) unterzubringen – um Dritten das Parken zu ermöglichen. Es ist beim besten Willen nicht nachvollziehbar, dass man sein Eigentum nicht frei nutzen können soll, um anderen ein ebenso kritisches wie gefährliches Parken zu ermöglichen. Denn zu bedenken ist auch eines: Sobald der Betroffene seine Auffahrt verlässt und in der brenzligen Parksituation das gegenüber parkende Auto beschädigt wi…
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