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Parfümtester bei eBay: markenrechtlich zulässig!

am 24.05.2008 von http://blog.mein-recht-im-netz.de

Parfümhersteller überlassen ihren Vertriebspartnern (Depositäre) als Verkaufsunterstützung sog. Tester. Dabei handelt es sich um Originalwaren, die über eine gegenüber den zum Verkauf bestimmten Produkten einfachere Ausstattung verfügen; denn die Tester haben eine einfach-weiße Umverpackung statt Flakondeckel. Zugleich sind die Tester mit Hinweisen auf eine Unverkäuflichkeit versehen.
Da solche Tester über eBay angeboten und verkauft wurden, klagte ein Parfümhersteller gegen die Betreiber des eBay-Marktplatzes wegen angeblicher Markenverletzungen durch die Marktplatzmitglieder und versuchte, eBay dafür mithaftbar zu machen. Nach den Vertriebsvereinbarungen dürften - so die Hersteller in ihrer Argumentation - die Parfümtester von den Depositären zu Marketingzwecken zwar verbraucht, nicht aber weitergegeben oder verkauft werden.
Nachdem schon das Hanseatische OLG Hamburg eine Haftung seitens eBay verneint hatten, stellte nun der BGH fest, dass den Herstellern keine markenrechtlichen Ansprüche gegen eBay zustehen (vgl. BGH, Urt. v. 15.02.2007 - I ZR 63/04 - Parfümtester). Zuvor war die Rechtsprechung aber uneinheitlich – insbesondere das OLG Düsseldorf und das OLG Frankfurt/M. hatten bis zuletzt eine andere Auffassung vertreten und Markenrechtsverstöße bejaht.
Der für Markenrechtsstreitigkeiten zuständige I. Zivilsenat folgte nun der Auffassung, dass sich die Markenrechte der Hersteller mit der Überlassung der Tester an die Depositäre erschöpft haben. Indem die Hersteller den Depositären die Parfümtester mit der Bestimmung überlassen, die Essenz der Ware an Verbraucher weiterzugeben, haben sie das Recht über die mit der Marke versehenen Waren zu verfügen, auf Dritte übertragen und durch den dem Verbrauch zu …

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