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Paraphierung eines Kündigungsschreibens

am 11.02.2008 von http://log.handakte.de/

Das für Kündigungen nach § 623 BGB bestehende Schriftformerfordernis ist nur gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist. Die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel genügt nicht.
Nach dem äußeren Erscheinungsbild muss erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine …

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Unwirksamkeit einer Kündigung „i.A.“

RECHTaktuell / Nach § 623, 126 Abs. 1 BGB bedarf es für eine formell wirksame Kündigung der Schriftform, die durch eine eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers oder eines Vertreters erfüllt wird. Das Vertretungsverhältnis muss jedoch in der Kündigung deut…

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