Papstsatire rechtfertigt 12wöchige Sperre
Dies und das ... | 6. November 2011 — Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 21.Oktober 2011 (L 12 AL 2879/09) festgestellt, dass die fristl…
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 21. Oktober 2011 (L 12 AL 2879/09) festgestellt, dass die gegenüber einem vormals bei der Caritas beschäftigten Krankenpfleger verhängte Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe zu Recht verhängt worden war. Der Krankenpfleger hatte unter einem Pseudonym auf einer Internetseite den Papst diffamierende, von ihm selbst als Satire bezeichnete Texte veröffentlicht. Nach Bekanntwerden der Autorenschaft hatte der Arbeitgeber eine fristlose, verhaltensbedingte Kündigung angedroht, letztlich aber mit dem Kläger einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Arbeitslosengeld wurde dem Kläger erst nach Ablauf einer zwölfwöchigen Sperrzeit bewilligt. Zu Recht befanden die Stuttgarter Richter. Für den Abschluss des Aufhebungsvertrags habe dem Kläger kein wichtiger Grund zur Seite gestanden, denn der Arbeitgeber hätte ihm ansonsten außerordentlich fristlos kündigen können. Der Kläger habe sich wegen seiner Tätigkeit in einer kirchlichen Einrichtung auch außerdienstlich so zu verhalten, dass kein Widerspruch zu den Grundsätzen des Beschäftigungsbetriebs entstehe. Durch polemische und auf niedrigem Niveau angesiedelte Äußerungen gegen den Papst als Oberhaupt der katholisc…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. November 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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