Papstrücktritt im Kirchenrecht
am 26.02.2005 von neues aus schwabenheim
Selten, sehr selten beschäftigen sich Juristen heutzutage mit der ehemals wichtigsten ihrer Diziplinen - dem Kirchenrecht. Nur wenige interessieren sich dafür und eine echte Rarität ist der Titel des Doktors beider Rechte, Dr. jur. utr. (hier gibt es noch einen). Doch auf eine der mächtigsten Organisationen der Welt, die katholische Kirche, rollt eine juristische Diskussion zu, deren Dimensionen sich noch gar nicht überblicken lassen.
Ob, wann und mit welchen Konsequenzen kann der Papst zurücktreten? Einschlägige Vorschriften finden sich im Codex Iuris Canonici, dessen aktuelle Fassung ausgerechnet von Papst Johannes Paul II. im November 1983 in Kraft gesetzt wurde (Redaktionsgeschichte). Doch trotz der Mitwirkung von 105 Kardinälen, 77 Erzbischöfen und Bischöfen, 73 Weltpriestern, 47 Ordenspriestern, 3 Ordensfrauen und 12 Laien wimmelt es nur so von unbestimmten Rechtsbegriffen und ungeklärten Szenarien. Die Vorschriften über den Papst finden sich im Buch 2, Teil 2, Sektion 1 des CIC. In Canon 335 heißt es: Bei Vakanz oder völliger Behinderung des römischen Bischofsstuhles darf in der Leitung der Gesamtkirche nichts geändert werden; es sind aber die besonderen Gesetze zu beachten, die für diese Fälle erlassen sind.Doch was bedeutet völlige Behinderung, und was steht in den einschlägigen Gesetzen, die dafür erlassen sind?
Einen ersten Versuch, Licht ins Dunkel zu bringen, unternimmt heute die Sueddeutsche Zeitung.
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