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Papier ist geduldig...

am 24.06.2008 von http://anwaltsalltag-pr.blogspot.com/

...ich eher weniger!Da hat sich jedenfalls die Gegenseite mal richtig Mühe gegeben. Es geht um die Zulassung einer Berufungen gegen ein Verwaltungsgerichtsurteil. Der Begründungsschriftsatz beginnt mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die umfangreich begründet werden.Weiter gehts mit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO inklusiver umfangreicher Begründung. Hm, kommt mir bekannt vor.Es folgen Ausführungen über die grundsätzliche rechtliche Bedeutung der Sache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, ebenfalls mit umfangreicher Begründung, ebenfalls mir seltsam bekannt vorkommend.Schließlich wird ausgeführt, dass das erstinstanzliche Urteil von einer Entscheidung des BVerwG abweiche, § 124 …

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