Palm-Organizer = Mobiltelefon?
am 13.02.2007 von http://www.jurabilis.de
Nach den in sich rechtsfehlerfrei zur äußeren Tatseite getroffenen Feststellungen handelt es sich bei dem von dem Betr. benutzten, mit Mobiltelefonfunktion und Mobilfunkkarte versehenen Palm-Organizer - entgegen der Meinung des AG - um ein Mobiltelefon i.S. des § 23 Ia StVO.
Eine Unvereinbarkeit der Subsumierung dieses von dem Betr. verwendeten, derart ausgestatteten Palm-Organizers unter den Begriff des Mobiltelefons i.S. des § 23 Ia StVO mit Art. 103 II GG wegen etwaiger - gemessen am allgemeinen Sprachgebrauch und Sprachverständnis - Überdehnung des Wortlauts des § 23 Ia StVO zu Lasten des Betr. vermag der Senat - entgegen der Auffassung des AG - nicht zu erkennen. Die auch im Zusammenhang mit dem Zweck der Vorschrift des § 23 Ia StVO zu sehende Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals durch den Senat überschreitet die Grenzen verfassungskonformer richterlicher Auslegung, die durch den (noch) möglichen Wortsinn markiert wird, nicht (vgl. nur BVerfGE 92, 1 = NJW 1995, 1141). Der Grundsatz der Bestimmtheit des Tatbestands ist nicht verletzt; für den Normadressaten ist jedenfalls bei der hier konkret gegebenen Fallkonstellation zumindest das Risiko einer bußgeldrechtlichen Ahndung voraussehbar (vgl. hierzu etwa OLG Bamberg, NJW 2006, 3732 m.w. Nachw. bei juris zur Rspr.). Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht in entscheidungserheblicher Weise berührt (vgl. hierzu letzthin OLG Jena, NJW 2006, 3734 = DAR 2006, 636).Soweit das - m.E. diskussionswürdige - Ergebnis des OLG Karlsruhe (Beschluß vom 27. 11. 2006 - 3 Ss 219/05, abgedruckt zB in NJW 2007, 240).
Man liest weiter:Denn das Gerät war auf Grund der in dieses eingeführten …
Geburtstag: Zehn Jahre Palm-PDAs
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“Palm- Organizer” ist ein “Mobiltelefon”
Kreuzberger Verkehrsrecht / Ein mit Mobiltelefonfunktion und Mobilfunkkarte versehener “Palm- Organizer” ist ein “Mobiltelefon” im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO. Das Tatbestandsmerkmal der “Benutzung eines Mobiltelefons” ist auch dann erf…
Benutzung eines Palm-Organizers im Straßenverkehr verboten
Handakte WebLAWg / Dies hat nun das OLG Karlsruhe in einer Grundsatzentscheidung entschieden und damit einen mit Telefonfunktion ausgestatteten Palm-Organizer einem Mobil- und Autotelefon, deren Benutzung dem Fahrzeugführer im Straßenverkehr untersagt ist, gleichgest…
Auch die Nutzung eines Palm-Organizers ist im Strassenverkehr verboten
JuracityBlog / Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit seinem Grundsatzbeschluss vom 27.11.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: 3 Ss 219/05) entschieden, dass ein mit Telefonfunktion ausgestatteter Palm-Organizer einem Mobiltelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO glei…
Palm statt Handy - besser nicht
Das interessiert doch wieder keine Sau... / Denn nach der Auffassung des OLG Karlsruhe ist es einerlei, ob man während der Autofahrt sein Mobiltelefon benutzt oder den Palm. Beide fallen unter den Begriff des Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO. Also Hände weg vom Palm beim…
Aufheben oder Umlagern eines Handys während der Fahrt kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO
RA J. Melchior, Wismar / Nachdem in der Vergangenheit schon so einige merkwürdige Urteile zur verbotenen Benutzung von Mobiltelefonen in Kraftfahrzeugen ergangen sind, hier ein erfrischend deutlicher Beschluss des OLG Düsseldorf, AZ: IV-2 Ss (OWi) 134/06 - (OWi) 7…
OLG Köln: Auch bei Nutzung als Navigationsgerät gilt Handyverbot hinter dem Steuer
Anwalt bloggt / Nach § 23 Ia StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, so lange der Motor läuft und wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehmen oder halten muss. Das OLG Köln hat am 26.…
Ordnungswidrigkeit: Verbotene Nutzung eines Handys am Steuer
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf / Nach der Straßenverkehrsordnung wird ein Fahrzeugführer mit einem Bußgeld belegt, wenn er ein Mobil- oder Autotelefon benutzt. Allerdings ist der Begriff der Benutzung nach wie vor unklar. Darunter sind alle Funktionen des Mobiltelefons zu versteh…
