P-Konto. Das Pfändungsschutzkonto – was ist das genau?

Viele Verbraucher sind sehr verunsichert, wenn erste Pfändungen von Gläubigern auf ihrem Girokonto eingehen. Im ungünstigsten Fall wird das komplette Konto blockiert, geleert und es steht für den existenziellen Lebensbedarf kein Geld mehr zur Verfügung.

Um diese Situation zu verhindern, wurden bereits zum 01.07.2010 neue Regelungen zum Kontopfändungsschutz in Kraft gesetzt. Betroffene Bürgerinnnen und Bürger können sich danach bei einer Bank ihrer Wahl ein sogenanntes P-Konto als Girokonto einrichten, dass dann nur noch bis zum individuell gültigen Pfändungsschutzbetrag gepfändet werden darf. Dieser Betrag beträgt seit dem 01.07.2011 mindestens 1028,89 €, bei existierenden Unterhaltsverpflichtungen entsprechend mehr. Grundsätzlich hat jeder Kontoinhaber einen Anspruch darauf, dass sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Alternativ kann auch bei einem anderen Geldinstitut ein Konto als (Guthaben)-Girokonto eröffnet werden (Konto für jedermann), welches dann als P-Konto geführt wird. Wichtig ist, dass jede einzelne Person nur ein einziges P-Konto einrichten darf, weshalb der Schufa auch entsprechende P-Konto-Anträge gemeldet werden.

Mit der Einrichtung eines P-Kontos erhält der Kontoinhaber dann automatischen monatlichen Pfändungsschutz in Höhe des Grundfreibetrages über den er, auch bei Pfändungen, verfügen kann. Dieser Freibetrag setzt natürlich ein entsprechendes Guthaben voraus, weshalb auf dem P-Konto auch Lohn-, Gehalts bzw. Lohnersatz…

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Themen: Konto , Schulden

Erschienen 14. Juli 2011 auf http://www.advoneo-schuldnerberatung.de/blog.

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