OVG Sachsen: Zu der Kennzeichnung von Farbstoffen in Lebensmitteln im Versandhandel
OVG Sachsen, Beschluss vom 26.02.2008, Az. 3 BS 333/06 § 9 ZZulV
Das OVG hat entschieden, dass bei Lebensmitteln in
Fertigpackungen die angabpflichtigen Zusatzstoffe, wie z.B. Koffein, auch dann auf Angebotslisten im kenntlich zu machen sind, wenn sich auf den
Fertigpackungen selbst ein vollständiges Zutatenverzeichnis befindet. Gleiches gelte im Übrigen für Aushänge in Lokalen, wenn diese
als Speisekarten fungieren. Anderenfalls könne sich der Verbraucher nicht zeitig genug über die Inhaltsstoffe informieren. Zum
Volltext der Entscheidung:
Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
…
gegen
die Stadt Zwickau
wegen
Kenntlichmachung von Zusatzstoffen bei Lebensmitteln; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch … am 26. Februar 2008 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. Dezember 2006 - 4 K 1431/06 -
geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 27.10.2006 gegen Ziffer 4. des Bescheides der Antragsgegnerin vom
9.10.2006 wiederhergestellt sowie gegen Ziffer 6. dieses Bescheides, soweit diese sich auf Ziffer 4. bezieht, angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt ¾ und die Antragsgegnerin ¼ der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im angefochtenen Beschluss für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,00 €
festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet.
Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27.10.2006 gegen
die Ziffern 1. bis 3. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 9.10.2006 wiederherzustellen, womit der Antragsteller unter Anordnung
des Sofortvollzugs (Ziffer 5. dieses Bescheides) verpflichtet wird, in den Angebotslisten (Flyern) seines Pizza-Lieferdienstes sowie
im in seiner Produktionsstätte beim „Afri Cola” durch die Angaben „mit Koffein, mit Farbstoff”
sowie bei den Eiscremes „Crispy Macadamia Cup” und „Big Vanilla Choc” durch die Angabe „mit Farbstoff” auf solche
Lebensmittelzusatzstoffe gemäß § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) hinzuweisen.
Ebenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt, soweit in Ziffer 6.
des Bescheides für den Fall der Nichterfüllung der Ziffern 1. bis 3. jeweils ein Zwangsgel…
» Vollständiger
Artikel