OVG Rheinland Pfalz: Polizeibeamter wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit entlassen
am 28.01.2008 von http://www.recht-blog.com
Ein Polizeibeamter, der auch in Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit einer nicht genehmigten Nebentätigkeit als Gebrauchtwagenhändler nachgeht und dabei zum Zwecke der Steuerhinterziehung Scheinverträge abschließt, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied der Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der im Jahre 1955 geborene Beamte stand als Polizeihauptkommissar im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Seit April 2004 ist er dienstunfähig erkrankt. Von 1995 bis 2006 arbeitete er im Kfz-Handel seiner Ehefrau mit. Erst im April 2002 erteilte der Dienstherr dem Beamten auf seinen Antrag eine Nebentätigkeitsgenehmigung für „gelegentliche Überführungsfahrten“. Bei einer Durchsuchung der Kfz-Firma stellte sich heraus, dass der Beamte entgegen der Nebentätigkeitsgenehmigung in erheblichem Umfang als An- und Verkäufer in dem Gebrauchtwagenhandel seiner Ehefrau tätig war. Insgesamt kaufte er 232 Fahrzeuge, vornehmlich hochwertige Sportwagen der Marke „Porsche“, an. Die so erworbenen Fahrzeuge verkaufte er anschließend mit Gewinn, zumeist an Kraftfahrzeughändler in Frankreich und Luxemburg. In mehreren Fällen wurde den Fahrzeugverkäufern in Wirklichkeit ein niedrigerer Kaufpreis als der in den schriftlichen Verträgen jeweils ausgewiesene Betrag gezahlt. Hierdurch hat sich der zu versteuernde Gewinn der Handelsfirma zu Lasten des Fiskus verringert. Der Klage des Landes auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst gab bereits das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Beamten zurück.
Der Beamte habe nicht nur eine Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt. Außerdem sei die Verrichtung der Nebentätigkeit zum Teil innerhalb eines Zeitraums erfolgt, in dem der Beamte wegen Krankheit keinen Dienst versehen habe. Damit habe er gegen seine Pflicht verstoßen, eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitskraft herbeizuführen. Außerdem …
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