OVG Rheinland-Pfalz: wenn MPU-Gutachter irren
Nachdem er alkoholisiert im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hatte, war ein Autofahrer von der Fahrerlaubnisbehörde
aufgefordert worden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, um zu klären, ob er geeignet sei, auch weiterhin
Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Das Gutachten fiel negativ aus, die Behörde sah ihre bestätigt und entzog mit Sofortvollzug die
Fahrerlaubnis. Ein Antrag beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, die aufschiebende Wirkung des gegen die anordnenden Bescheides eingelegten Widerspruchs
wiederherzustellen, blieb zunächst erfolglos. Erst das Oberverwaltungsgericht Koblenz ordnete die aufschiebende Wirkung an, da das
MPU-Gutachten von falschen Tatsachen ausging, als eine bereits tilgungsreife Bußgeldentscheidung wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss
zu Ungunsten des Autofahrers berücksichtigt wurde.
Aus den Gründen:
(…) Für den Senat steht (…) nach Würdigung des Gutachtens nicht fest, dass der Antragsteller gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m.
Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV wegen Alkoholmissbrauchs, also des Nichttrennenkönnens zwischen einem die Fahrsicherheit
beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Denn das
Gutachten beantwortet die Frage der Eignung des Antragstellers auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage, indem es den Anlass der
Begutachtung im wiederholten Führen eines Kraftfahrzeuges durch den Antragsteller unter erhöhtem Alkoholeinfluss sieht. Ausgehend
von dieser Prämisse prüft es, ob der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von führen wird (vgl. S. 2 des Gutachtens). Nach § 29 Abs. 8 Satz 1
Straßenverkehrsgesetz – StVG – darf jedoch das Führen eines Kraftfahrzeugs durch den Antragsteller mit einer Blutalkoholkonzentration
von 0,77 Promille am 20. Januar 2007, welches mit seit 12. April 2007 rechtskräftigem Bußgeldbescheid geahndet wurde, nicht mehr für
die Fahreignungsbeurteilung (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG) herangezogen werden, weil die Eintragung der als Ordnungswidrigkeit mit
einem Bußgeld und einem Fahrverbot geahndeten Trunkenheitsfahrt im Verkehrszentralregister getilgt ist. Die Tilgungsfrist dieser
Bußgeldentscheidung begann nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung, mithin am 12. April 2007, so
dass aufgrund der zweijährigen Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG diese am 12. April 2009 getilgt war. Die Eintragung
der seit 14. August 2009 rechtskräftigen Bußgeldentscheidung aufgrund eines neuerlichen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer
Blutalkoholkonzentration von 0,63 Promille durch den Antragsteller am 12. Mai 2009 führte trotz Tatbegehung und rechtskräftiger
Entscheidung während der Überliegefrist der ersten Entscheidung von einem Jahr (vgl. § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG) nicht zur Hemm…
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