Stehlender Polizeibeamter aus dem Dienst entfernt
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Ein Polizeibeamter, der u. a. Privatfahrzeuge unter Inanspruchnahme von Behördenrabatten erwirbt sowie darüber hinaus vielfach gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung verstößt, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Polizeibeamte war bei einem rheinland-pfälzischen Polizeipräsidium u.a. für die Beschaffung von Dienstfahrzeugen zuständig. Unter Inanspruchnahme erheblicher Behördenrabatte erwarb er zur privaten Nutzung zwei Pkws, Motorradkleidung, Autoreifen, ein Laptop sowie ISDN-Anlagen. Die Bestellungen erfolgten jeweils auf Rechnungen des Polizeipräsidiums, die der Beamte – teilweise mit zeitlicher Verzögerung – beglich. Außerdem nutzte er unerlaubt eine dienstliche Digitalkamera und fälschte für seine Steuererklärungen die Unterschrift eines ihm unterstellten Beamten auf einer Aufstellung über Werbungskosten. Auf Antrag des Dienstherrn entfernte das Oberverwaltungsgericht den Polizeibeamten aus dem Dienst.
Der Beamte, dessen Aufgabe es gewesen sei, Unkorrektheiten bei Beschaffungsvorgängen zu verhindern, habe unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten in ganz erheblichem Maß gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung verstoßen. Außerdem habe er durch die Urkundenfälschung seine Vorgesetztenstellung missbraucht. Sein Verhalten stelle ein Versagen im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten dar. Wegen der Vielzahl der Pflichtverletzungen und des planmäßigen Vorgehens könne der Dienstherr nicht mehr darauf vertrauen, der Beamten werde in Zukunft seinen Dienstpflichten beanstandungsfrei nachkommen. Deshalb sei er im Polizeidienst untragbar.
Urteil vom 10. September 2007, Aktenzeichen: 3 A 10390/07.OVG
Berichtet durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kiefer Wörner und Kollegen, Kanzlei für Neue Medien und Steuern
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