OVG NW: Keine Rosinenpickerei für beamtete und angestellte Lehrer bei Elternzeit
am 05.12.2006 von http://blog.juracity.de
Das OVG hat sich in seinem Urteil vom 15.11.2006 - 6 A 1127/05 - mit der Frage befaßt, ob ein Lehrer sich Elternzeiten so “um die Ferien legen kann”, daß er während der Ferien bei geringer oder keiner dienstlichen Beanspruchung Dienstbezüge verlangen kann. Das OVG hat sich hierbei auch recht deutlich zu einigen arbeitsrechtlichen Entscheidungen geäußert, die in einer entsprechenden Beantragung durch einen angestellten Lehrer ohne weiteres keinen Rechtsmißbrauch erkennen möchten.
Die Entscheidung befaßte sich mit folgendem Sachverhalt:
Eine beamtete Lehrerin beantragte im Januar 2002 bis zu den Sommerferien 2002 Erziehungsurlaub. Gewährt wurde er ihr allerdings bis zum 31.08.2002, also einschließlich dem letzten Tag der Sommerferien 2002. Außerdem beantragte die Leherin weiteren Erziehungsurlaub ab dem 02.09.2002 bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2002/2003. Dieser Erziehungsurlaub wurde genehmigt. Die Lehrerin erhob dann Klage darauf, daß der erste Erziehungsurlaub - wie von ihr beantragt - bereits vor den Sommerferien 2002 enden sollte.
Man darf annehmen, daß Intention dieser Klage war, während der Zeit der Sommerferien 2002 Dienstbezüge beanspruchen zu können.
Das OVG hat die Klage jetzt auch in zweiter Instanz abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das hierbei im wesentlichen auf § 4 Abs. 2 Elternzeitverordnung (EVZO) abgestellt wurde, überrascht nicht wirklich, schließlich ist dort ausdrücklich geregelt, daß bei Beamten des Schul- und Hochschuldienstes Elterzeiten nicht durch Zeiträume unterbrochen werden dürfen, die im wesentlichen in Schulferien liegen. Nach § 4 Abs. 2 S. 3 2. Halbsatz EVZO dürfen die Schulferien und die vorlesungsfreie Zeit bei der Wahl der Elternzeit durch den Beamten nicht …
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