OVG NS zu Werbegaben durch Apotheken
Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat sich in mehreren Eilbeschlüssen v. 08.07.2011 mit der Frage befasst,
ob und inwieweit die Apothekerkammer in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde die Gewährung von Einkaufsgutscheinen und sonstigen
Werbegaben durch Apotheken untersagen darf.
Das Gericht hat entschieden, dass solche Bonusmodelle nur in sehr engen Grenzen möglich sind (vgl. Beschl. v. 08.07.2011 - 13 ME
94/11, 13 ME 95/11 u. 13 ME 111/11). Die Antragsteller praktizierten unterschiedliche Bonusmodelle: Während zwei über 1,50 EUR pro Arzneimittel bzw. 3,00 EUR pro Rezept für die nächste
Bestellung aus dem nicht preisgebundenen Sortiment anboten, gab eine Präsenzapotheke "Taler" ohne einen aufgedruckten Wert aus, die
insbesondere für spätere Prämien angesammelt werden konnten.
Die Apothekerkammer untersagte diese Bonusmodelle wegen eines damit einhergehenden Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisbindung.
Einen solchen Verstoß hat auch der Senat bejaht. In Anknüpfung an die ergangene Rechtsprechung des BGH hat das OVG in Rechnung
gestellt, dass nach dem Heilmittelwerberecht zwar einerseits Bar-Rabatte bei preisgebundenen Arzneimitteln ausnahmslos untersagt
sind, die Gewährung von "geringwertigen Kleinigkeiten" aber zulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 09.09.2010 - I ZR 193/07 u.a.). Dies
musste die Apothekerkammer bei der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigen.
Die Gutscheine über 1,50 EUR bzw. 3,00 EUR stellen zwar keine (von …
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