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OVG NRW: Einsatz nur in Unter- und Mittelstufe kann amtsangemessen sein

am 22.01.2007 von http://blog.juracity.de

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat sich in seinem Beschluß vom 14.12.2006 - 6 A 4621/04 - mit der Frage der amtsangemessenen Beschäftigung eines Studienrats beschäftigt, der nach einer Verfügung des Dienstherrrn nicht mehr in der Oberstufe eingesetzt werden sollte.
Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung soll dem Beamten u.a. auch die Gelegenheit eröffnen, sich zu bewähren und seine Aussichten auch im Beförderungsverfahren zu verbessern. Der Anspruch ist einklagbar und kann sogar im Verfahren des Eilrechtschutzes nach § 123 VwGO durchgesetzt werden (blog.juracity.de berichtete an anderer Stelle).
Ein Studienrat war in den Fächern Geschichte und Sozialwissenschaften auch im abiturvorbereitenden Unterricht im Rahmen der Abiturprüfungen 2000 und 2001 eingesetzt worden. Das Verhalten und die Unterrichtsführung des Lehrers fanden hierbei aber nicht die Zustimmung des Schulleiters, der einen Bericht an die zuständige Bezirksregierung verfaßte. Diese entschied, den Lehrer nicht mehr im abiturvorbereitenden Unterricht, sondern nur noch in den Klassen 5 bis 11 einzusetzen und ihm zudem einen fachlichen Berater zur Seite zu stellen. Gestützt wurde diese Verfügung auf fachliche Defizite des Beamten.
Der Lehrer erhob gegen die Verfügung nach erfolglosem Widerspruch Klage auf Aufhebung der Verfügung. Diese wurde jedoch durch das VG Minden abgewiesen.
Der Lehrer bemühte anschließend das OVG Münster wegen der Zulassung der Berufung. Auch das OVG Münster folgte dem Begehren des Beamten nicht. Die Verfügung beschwere den Lehrer schon nicht in seinem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt, weil ein Einsatz in der Unter- und Mittelstufe eines Gymnasiums durchaus der Laufbahn und dem Ausbildungsstand eines Studienrats entspreche und damit amtsangemessen …

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