OVG Nordrhein-Westfalen: “Nasenchirurg” ist eine erlaubte Bezeichnung für HNO-Arzt

OVG NRW, Beschluss vom 29.09.2010, Az. 6t E 963/08.T § 29 Abs. 1 HeilBerG i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 27 Abs. 3 Berufsordnung (BO) der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass berufsrechtlich nichts dagegen spricht, wenn ein HNO-Arzt sich in Telefonbuch- und Internetwerbung als “Nasenchirurg” bezeichnet. Weder sei ersichtlich, dass die Werbemaßnahmen des Beschuldigten zur Irreführung von Patienten beitrügen, noch lasse sich ihnen vorhalten, dass sie nicht wenigstens für diejenigen Patienten, die einer operativen Behandlung ihrer Nase bedürfen oder eine solche wünschen, sachgerechte Informationen enthielten. Die beanstandeten Textpassagen leisteten weder einer unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes Vorschub noch beeinträchtigten sie das Vertrauen der Bevölkerung in den ärztlichen Berufsstand. Dass die in der Werbung vom Beschuldigten gewählten Bezeichnungen keine Formulierungen darstellten, die in der Weiterbildungsordnung enthalten seien, sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich; eine Vertrauensbeeinträchtigung wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte Begriffe aus der Weiterbildungsordnung verwendete, die er nach deren Maßgabe nicht berechtigt verwenden dürfte. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberverwaltungsgericht NRW

Beschluss

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

Der am 20. April 1962 geborene Beschuldigte legte das medizinische Staatsexamen am 27. November 1989 ab und erhielt mit Wirkung vom 12. Juni 1991 die Approbation als Arzt. Seit dem 13. September 1997 besitzt er die Anerkennung als Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde. Seit dem 15. August 2002 ist er in Münster in eigener Praxis privatärztlich tätig.

Mit Schreiben vom 29. November 2005 wandte sich der Bezirksvorsitzende des Deutschen Berufsverbands der Hals-, Nasen-, Ohrenärzte e. V., Bezirksgruppe Münster, an die Antragstellerin und bat um Überprüfung der Zulässigkeit von Eintragungen des Beschuldigten in den Ärztetafeln der Telefonbücher “Das Örtliche” und “Gelbe Seiten” (Ausgaben 2005/2006). S. 11 der Ärztetafel im Telefonbuch “Das Örtliche” (Ausgabe 2005/2006) war wie folgt gestaltet:

DER NASENCHIRURG - Privatpraxis für funktionelle und ästhetische Nasenchirurgie

V. N. digitalisierte Ergebnisvorschau -

Tamponadefreie, minimal invasive Operationen

Die Anzeige des Beschuldigten befand sich nochmals auf Seite 16 der Ärztetafel des “Örtlichen” und wegen der dreispaltigen Anzeigengestaltung wiederum unter mehreren Rubriken (Orthopädie, Pathologie, Phoniatrie und Pädaudiologie,…

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Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 12. November 2010 auf http://damm-legal.de.

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