OVG Nordrhein-Westfalen: “Nasenchirurg” ist eine erlaubte Bezeichnung für HNO-Arzt
OVG NRW, Beschluss vom 29.09.2010, Az. 6t E 963/08.T § 29 Abs. 1 HeilBerG i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 27 Abs. 3 Berufsordnung (BO) der
Ärztekammer Westfalen-Lippe
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass berufsrechtlich nichts dagegen spricht, wenn ein HNO-Arzt sich in Telefonbuch- und
Internetwerbung als “Nasenchirurg” bezeichnet. Weder sei ersichtlich, dass die Werbemaßnahmen des Beschuldigten zur Irreführung von
Patienten beitrügen, noch lasse sich ihnen vorhalten, dass sie nicht wenigstens für diejenigen Patienten, die einer operativen
Behandlung ihrer Nase bedürfen oder eine solche wünschen, sachgerechte Informationen enthielten. Die beanstandeten Textpassagen
leisteten weder einer unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes Vorschub noch beeinträchtigten sie das Vertrauen der
Bevölkerung in den ärztlichen Berufsstand. Dass die in der vom Beschuldigten gewählten Bezeichnungen keine Formulierungen darstellten, die in der
Weiterbildungsordnung enthalten seien, sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich; eine Vertrauensbeeinträchtigung wäre allenfalls dann
anzunehmen, wenn der Beschuldigte Begriffe aus der Weiterbildungsordnung verwendete, die er nach deren Maßgabe nicht berechtigt
verwenden dürfte. Zum Volltext der Entscheidung:
NRW
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse
auferlegt.
Gründe
I.
Der am 20. April 1962 geborene Beschuldigte legte das medizinische am 27. November 1989 ab und erhielt mit Wirkung vom 12. Juni 1991 die Approbation als Arzt.
Seit dem 13. September 1997 besitzt er die Anerkennung als Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde. Seit dem 15. August 2002 ist
er in Münster in eigener Praxis privatärztlich tätig.
Mit Schreiben vom 29. November 2005 wandte sich der Bezirksvorsitzende des Deutschen Berufsverbands der Hals-, Nasen-, Ohrenärzte e.
V., Bezirksgruppe Münster, an die Antragstellerin und bat um Überprüfung der Zulässigkeit von Eintragungen des Beschuldigten in den
Ärztetafeln der Telefonbücher “Das Örtliche” und “Gelbe Seiten” (Ausgaben 2005/2006). S. 11 der Ärztetafel im “Das Örtliche” (Ausgabe 2005/2006) war wie folgt
gestaltet:
DER NASENCHIRURG - Privatpraxis für funktionelle und ästhetische Nasenchirurgie
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Die Anzeige des Beschuldigten befand sich nochmals auf Seite 16 der Ärztetafel des “Örtlichen” und wegen der dreispaltigen
Anzeigengestaltung wiederum unter mehreren Rubriken (Orthopädie, Pathologie, Phoniatrie und Pädaudiologie,…
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