Oberverwaltungsgericht NRW zu Werbeanrufen
Die Werbeansprache | 29. Juni 2011 — Das Oberverwaltungsgericht NRW hat sich in einem Beschluss vom 25.05.2011 (Az. 13 B 339/11) mit Bescheiden der Bundesnetzagentu…
OVG NRW, Urteil vom 25.05.2011, Az. 13 B 339/11§ 7 Abs. 1 S.1, Abs. 2 Nr. 2 UWG; §§ 67 Abs. 1 S.1; 102 Abs. 2 TKG
Das OVG NRW hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur rechtmäßigerweise einer sog. Verbindungsnetzbetreiberin - in deren Netz Diensteanbieter (hier: die Antragstellerin), die zumindest zum Teil im Ausland ansässig sind, ihre Rufnummern schalten lassen - die Rechnungslegung und Inkassierung von abgerechneten Telekommunikationsentgelten untersagen kann. Die Antragstellerin hatte die Rufnummern rechtswidrig benutzt, indem sie - bei unterdrückter Telefonnummer - unzulässig Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 UWG betrieben hatte. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss
In dem Rechtsstreit …
hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen … durch … für Recht erkannt:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 01.03.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 250.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Den streitgegenständlichen Bescheiden der Bundesnetzagentur vom 22.12.2010 und vom 14.01.2011, mit denen die Rechnungslegung und Inkassierung von ab dem 30.03.2010 abgerechneten Entgelten untersagt wurde, lag zu Grunde, dass seit Ende März 2010 unverlangte Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer bei Verbrauchern eingingen; ihnen wurde der Gewinn eines Kosmetikgutscheins in Höhe von 100,00 EUR mitgeteilt. Während des Telefonats kam nach Auffassung der Antragstellerin ein Vertragsschluss zwischen ihr und den Verbrauchern zu Stande. Inhalt des Vertrags sei die Generierung eines “Winfinderzugangschlüssels” gegen ein Entgelt, mit dem die Anmeldung auf www.win-finder.com und die damit verbundene Teilnahme an 200 Gewinnspielen ermöglicht werde.
Die Bundesnetzagentur richtete die streitgegenständlichen Bescheide an die U.- GmbH als Verbindungsnetzbetreiberin, in deren Netz Diensteanbieter, die wie die Antragstellerin zumindest zum Teil im Ausland ansässig sind, ihre Rufnummern schalten lassen. Die Bundesnetzagentur stützte ihre Verfügungen auf § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG, wertete die Telefonanrufe als unzulässige Werbeanrufe im Sinne von § 7 UWG und bejahte, da nach den übereinstimmenden Angaben der Verbraucher bei den Telefonanrufen eine Rufnummernanzeige nicht erfolgt sei, einen Verstoß gegen § 102 Abs. 2 TKG. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Drittwidersprüche gegen die streitgegenständlichen Bescheide abgelehnt. Daraufhin hat die Antragstellerin B…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. Juli 2011 auf http://damm-legal.de.
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