OVG Nordrhein-Westfalen: Autoradio eines Senioren-Beförderungsautos GEZ-befreit
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2011, Az. 8 A 2570/10§ 5 Abs. 7 S. 1 RGebStV
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass für ein in einem Fahrzeug, welches ausschließlich der Beförderung von Bewohnern eines Seniorenzentrums
dient, keine Rundfunkgebühren gezahlt werden müssen. Eine Ausnahmeregelung für “Einrichtungen der Altenhilfe” gelte auch für die
dafür genutzten Kraftfahrzeuge, die unselbständige Teile dieser Einrichtungen seien. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. September 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die für ein Autoradio in einem als Sonderfahrzeug für behinderte umgebauten Kraftfahrzeug.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in E. . Er betreibt dort u.a. das N. - T. - Seniorenzentrum. Für die sind bei dem Beklagten sieben Radio- und fünf
Fernsehgeräte sowie zwei Autoradiogeräte angemeldet. Mit Bescheid vom 18. März 2004 verlängerte der Beklagte antragsgemäß unter
Hinweis auf § 3 Satz 1 Nr. 4 der Befreiungsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BefreiungsVO NRW) die des Klägers von der Rundfunkgebührenpflicht für sieben Radio-
und fünf Fernsehgeräte.
Unter dem 24. August 2006 beantragte der Kläger die Befreiung auch für das im mit dem amtlichen Kennzeichen XY angemeldete Radiogerät. Dieses zum
Sonderkraftfahrzeug für Behinderte umgerüstete Fahrzeug werde ausschließlich und unentgeltlich für Fahrten der Bewohner der
Einrichtung bereit gehalten (Arztbesuche, Bewohnerausflüge usw.). Fahrten würden mit dem zweiten, ebenfalls beim Beklagten gemeldeten Kraftfahrzeug durchgeführt.
Der Beklagte lehnte die begehrte Befreiung mit Bescheid vom 2. Oktober 2006 ab. Zur Begründung führte er an, eine Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht für das Autoradio sei nicht möglich, da der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 8. März 2005 in § 5 Abs. 7 eine
Befreiung sozialer Einrichtungen für Autoradios nicht mehr vorsehe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 23. November 2006 zurück. Ergänzend wies er darauf hin, dass aufgrund des nordrhein-westfälischen Gesetzes
zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung un…
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