Das Gefühl des Überwachtwerdens
LawBlog | 29. November 2010 — Die Polizei darf die Teilnehmer einer kleineren Versammlung nicht dauerhaft mit Kameras ins Visier nehmen. Dies hat das Oberv…
Rechtsnormen: Art. 8 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG; § 12a, § 19a VersammlG
Mit Beschluss vom 23.11.2010 (Az. 5 A 2288/09) hat das OVG Münster entschieden, dass eine durchgängige polizeiliche Videobeobachtung einer friedlichen Versammlung von etwa 40 bis 70 Teilnehmern rechtswidrig war und die Teilnehmer in ihrer grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit verletzte. Auch bei einer bloßen Beobachtung der Teilnehmer ohne tatsächliche Speicherung der aufgenommenen Bilder habe dies Anwendung zu finden.
Zum Sachverhalt:
Die Polizei beobachtete eine Versammlung während ihres gesamten Verlaufs mit einer aufnahmebereiten Kamera. Hiermit wurden Bilder in Echtzeit auf einen Monitor in einen voranfahrenden Kamerawagen übertragen. Im Falle eines unfriedlichen Verlaufes der Versammlung sollten verwertbare Aufnahmen angefertigt werden können.
Obwohl die Polizei keine Bilder abspeicherte, erkannte das erstinstanzliche Verwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 21.08.2009 (Az. 1 K 1403/08) einen Eingriff in die Grundrechte eines Versammlungsteilnehmers auf Versammlungsfreiheit und auf informationelle Selbstbestimmung. Diese Eingriffe seien nicht durch entsprechende Regelungen des Versammlungsgesetzes gedeckt gewesen. Nach Ansicht des Gerichts darf die Polizei Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei öffentlichen Versammlungen nur dann anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Im konkreten Fall lagen diese Voraussetzungen nach Ansicht des Gerichts nicht vor
Nun bestätigten die obersten nordrhein-westfälischen Verwaltungsrichter die Entscheidung der Vorinstanz. Das OVG widersprach dabei insbesondere der Argumentation der Polizei, nach der es einer gesetzlichen Ermächtigung für die Bildübertragung nur bedürfe, wenn Aufnahmen gespeichert würden.
Das Gericht führt dazu aus:
(…) war der konkrete Einsatz der Kameraübertragung geeignet, bei den Versammlungsteilnehmern das Gefühl des Überwachtwerdens mit den damit verbundenen Unsicherheiten und Einschüchterungseffekten zu erzeugen. So unterschied sich der Einsatz signifikant sowohl von bloßen Übersichtsaufnahmen, die erkennbar der Lenkung eines Polizeieinsatzes namentlich von Großdemonstrationen dienen und hierfür erforderlich sind, als auch von einer reinen Beobachtung durch begleitende Beamte oder sonstige Dritte. Anders als solche Maßnahmen ohne Eingriffsqualität wäre der in Rede stehende Kameraeinsatz mit Blick auf den grundrechtlich geschützten staatsfreien Charakter von Versammlungen allenfalls auf der Grundlage einer auf das notwendige Maß beschränkten gesetzlichen Ermächtigung zulässig gewesen.
Auch handelte es sich hierbei nicht – wie von der Polizei dargestellt – um eine reine Vorbereitungshandlung:
Der in Rede stehende Kameraeinsatz stel…
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