OVG Münster: Poker nicht in jedem Fall Glückspiel
am 11.06.2008 von http://www.paluka.de/
Das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster hatte sich in einer gestern ergangenen Entscheidung mit dem Verbot eines Pokerturniers zu befassen und hat das Verbot (vorerst) aufgehoben. Die Veranstaltung sollte im Rahmen einer sogenannten "Poker-Bundesliga" stattfinden, die Teilnehmer sollten ein Startgeld von 15,-- Euro bezahlen, das zur Deckung der Veranstaltungskosten verwendet werden sollte. Die Preise für die Gewinner wurden von Sponsoren gestellt.
Die Stadt Rheine hat die Veranstaltung verboten, weil es sich nach Auffassung der Stadt um ein strafbares verbotenes Glückspiel im Sinne des § 284 StGB handeln soll. Ein dagegen gerichteter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Verbots blieb erstinstanzlich erfolgslos, die dagegen vom Veranstalter eingelegte Beschwerde zum OVG hatte Erfolg. Massgebend für die Entscheidung war, dass bei der konkreten Entscheidung kein verbotenes Glückspiel vorliege. Das sei nur dann der Fall, wenn die Gewinnmöglichkeit aus dem Spieleinsatz erwachse. Der Eintritt zu der Veranstaltung diene hier aber nur zur Finanzierung der sonstigen Kosten.
Die Entscheidung eröffnet für Veranstalter und Teilnehmer an Pokerturnieren, die vor allem durch Fernsehübertragungen populär geworden sind, einen Rahmen, in dem solche Veranstaltungen rechtssicher durchgeführt werden können. Im Grundsatz verbleibt es aber dabei, dass das öffentliche Anbieten des Pokerspiels um Geld und sogar die Teilnahme daran strafbar sind. Nur dann, wenn keine Gewinne gemacht werden können, ist ein Turnier unbedenklich. Das OVG Münster hat zwar nun entschieden, dass auch Gewinnmöglichkeiten zulässig sein können, wenn diese nicht durch einen Spieleinsatz finanziert werden. Allerdings kann in …
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