Sparkasse muss Abofallen-Anwalt Olaf Tank kein Girokonto einrichten
kLAWtext | 23. Juni 2010 — Der berühmte berüchtigte Anwalt Olaf Tank, der dafür bekannt ist für Internet-Abofallen beispielsweise der Firma Content Service L…
OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.06.2010, Az. 10 ME 77/10§ 4 Abs. 1 Satz 1 NSpG
Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass eine niedersächsische Sparkasse dem für ein massenhaftes und zugleich zweifelhaftes Inkassoverhalten bekannten Rechtsanwalt Olaf Tank die Eröffnung eines Bankkontos verweigern durfte. Der Rechtsanwalt sei nicht ungerechtfertigt ungleich gegenüber anderen Personen behandelt worden. Ein sachlicher Grund für die Verweigerung der Kontoeröffnung sei der (vorliegend gegebene) begründete ernste Verdacht, dass das Konto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden solle, so z.B. um unberechtigte Forderungen einzuziehen. Zu den Entscheidungsgründen im Volltext:
“Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, für ihn ein Rechtsanwaltsanderkonto, hilfsweise ein als Fremdgeldkonto nutzbares Girokonto zu eröffnen.
Der Antragsteller ist in Osnabrück als Rechtsanwalt tätig. Seine Haupttätigkeit besteht bereits seit mehreren Jahren darin, das Inkasso für Mandanten durchzuführen. Die Mandanten des Antragstellers fordern von Internetnutzern Entgelte für die Nutzung bestimmter Internetportale, über die vor allem Software heruntergeladen werden kann, die an anderen Stellen im Internet entgeltfrei angeboten wird (sog. Freeware). Ein Vertragsschluss soll über eine Anmeldung der Nutzer auf dem jeweiligen Internetportal erfolgen. Die Werthaltigkeit der berechneten Dienstleistungen und die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Forderungen werden von den Beteiligten unterschiedlich gewürdigt. Häufig werden diese Internetportale als Kosten- oder Abo-Fallen bezeichnet.
Der Antragsteller führte für die aufgrund seiner Inkassotätigkeit eingehenden Zahlungen bis zum 30. April 2010 bei der Deutschen Kreditbank ein Girokonto. Die Deutsche Kreditbank kündigte die Führung dieses Kontos; im Rahmen eines Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit der Kündigung einigten sich der Antragsteller und die Deutsche Kreditbank dahin, die Geschäftsbeziehungen zum vorgenannten Zeitpunkt zu beenden. Daneben verfügt der Antragsteller über ein Girokonto bei der Landessparkasse zu Oldenburg, bei dem es sich um ein Privatkonto handelt, über das aber auch Kanzleiausgaben geleistet werden; es ist vereinbart, dass dieses Konto nicht für Mandantengelder verwendet werden darf.
Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom 7. Juli 2009 unter Bezugnahme auf eine gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Kündigung der Geschäftsbeziehung im Oktober 2006 eine erneute Aufnahme der Geschäftsbeziehungen ab. Auch auf die erneute Anfrage des Antragstellers unter dem 1. Februar 2010 versagte die Antragsgegnerin die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen und verwies auf ihr Schreiben vom 7. Juli 2009.
Mit seinem am 24…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. Juni 2010 auf http://damm-legal.de.
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