Grundschulrektor mit zuwenig Unterrichtsstunden
Rechtslupe | 9. Dezember 2010 — Der Rektor einer Grundschule kann aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn er (neben anderen Vorwürfen) seine Unterrichtsverpfl…
Mit Urteil vom 7. Dezember 2010 – 20 LD 3/09 – hat der 20. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf die Berufung der Landesschulbehörde das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 16. Dezember 2008, mit dem dieses den Rektor einer Grundschule in Goslar eines Dienstvergehens für schuldig befunden und ihn in das Amt eines Lehrers zurückgestuft hat, geändert und den Rektor aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Landesschulbehörde wirft dem Rektor vor, in den Schuljahren 2002/2003 bis April des Schuljahres 2005/2006 seine Unterrichtsverpflichtung als Schulleiter in Höhe von 15 Stunden wöchentlich um 9 Stunden unterschritten zu haben, durch nachträgliches Abzeichnen im Klassenbuch im Schuljahr 2005/2006 die Erteilung von zwei Wochenstunden vorgetäuscht zu haben, in den Jahren 2000 bis 2005 aus dem Schuletat Zaubermaterialien für ca. 19.730,- EUR beschafft und diese im Verhältnis zu den Anschaffungskosten nicht angemessen für schulische Zwecke verwendet zu haben sowie die Zaubermaterialien für private Zwecke genutzt zu haben, indem er in zwei Kindergärten Zaubervorführungen gegen ein Entgelt von jeweils 200,- EUR veranstaltet habe, ohne diesen Betrag dem Schulhaushalt zugeführt zu haben, und keine Nebentätigkeitsgenehmigung hierfür gehabt zu haben. Die Landesschulbehörde hat deshalb gegen den Rektor Disziplinarklage erhoben und beantragt, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat den Rektor in das Amt eines Lehrers zurückgestuft, da er nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nur in seiner Funktion als Rektor versagt und Reue gezeigt habe. Gegen dieses Urteil hat die Landesschulbehörde Berufung mit dem Ziel der Entfernung des Rektors aus dem Beamtenverhältnis eingelegt.Der 20. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat der Berufung stattgegeben. Der Rektor hat nach den Feststellungen des 20. Senats seine Dienstpflichten verletzt, indem er vom Schuljahr 2002/2003 bis zum April des Schuljahres 2005/2006 seiner Unterrichtsverpflichtung von 15 Stunden wöchentlich im Umfang von 9 Stunden pro Woche, insgesamt 1.250 Stunden Unterricht, nicht nachgekommen ist. Er hat außerdem durch nachträgliches Abzeichnen von tatsächlich nicht erteilten 2 Stunden Unterricht im Klassenbuch einer 4. Klasse im Schuljahr 2005/2006 die Erteilung von Unterricht vorgetäuscht. Darüber hinaus hat der Rektor gegen seine Dienstpflichten verstoßen, weil er auf Kosten des Schulträgers angeschaffte Zaubermaterialien im Wert von ca. 19.730,- EUR nicht angemessen für schulische Zwecke eingesetzt und diese Materialien für private Zaubervorführungen in zwei Kindergärten verwendet hat. Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen stellen ein schweres Dienstvergehen dar, das die Entfernung des Rektors aus dem Beamtenverhältnis erfordert. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Rektor der Grundschule und der L…
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. Dezember 2010 auf http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/.
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