OVG Lüneburg: Untersagungsverfügung von Porno-Links ohne Alterverifikation
OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.12.2007, Az. 10 ME 241/07 - Leitsätze des Bearbeiters: Bei der Verlinkung auf pornographische Inhalte
muss der Anbieter der Links ein Altersverifikationssystem für den Zugang einrichten. Ein solches System darf nur Erwachsenen Zugang
gewähren. Wird der Zugang von Jugendlichen nicht wirksam unterbunden, ist eine rechtliche Untersagungsverfügung durch die
Medienaufsicht verhältnismäßig.Mit der vorliegenden Entscheidung werden zu den Themen Haftung für Linksammlungen, Sperrung von
Internetseiten, Jugendgefährdende Medien im Internet und Altersverifikation die bisherigen Diskussionen in einem Fall
zusammengefasst. Zahlreiche Angebote des Internet können künftig gesperrt werden, legt man die Maßstäbe dieser Entscheidung an.
Deutsche Anbieter von Porno-Links werden hinsichtlich der erforderlichen Altersverifikation nachrüsten müssen.
Dem Antragsteller war Verlinkung auf im Internet nur unter Verwendung einer Volljährigkeitsprüfung (Altersverifikationssystem)
entsprechend den Vorgaben der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten gestattet worden. Da er dieser Pflicht
nicht nachkam wurde gem. § 59 Abs. 3 Satz 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vom 31. August 1991 (Nds. GVBl. S. 311) in Verbindung mit §§
4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 20 Abs. 1, 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) je in der Fassung des Neunten
Rundfunkänderungsstaatsvertrags eine Untersagungsverfügung erlassen und die Inhalte (Linksammlung) gesperrt.
Da die Entscheidung als Beschwerde aber unzureichend begründet worden war (Teil 1 des Entscheidungstextes), musste sich das Gericht
nur mit folgenden Fragen vertieft auseinander setzen:
Der Anbieter muss als Beleg der Volljährigkeit Ablichtungen von Dokumenten, aus denen sich Name und Alter ergeben für eine
Altersverifikation verlangen. Eine Anordnung ein Altersverifikationssystem zu installieren ist als Nutzungserschwernis zulässig. Eine
Untersagungsverfügung ist nicht unverhältnismäßig.
Das wesentliche Argument des Gerichts ist dabei, dass die entsprechende Anordnung genau dem Willen des Gesetzgebers im
Jugendmedienstaatsvertrag (JMStV) entspricht und auch der Grundrechtsschutz aus Artt. 12, 14 Grundgesetz (GG) keine andere,
verfassungskonforme Auslegung gebietet.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.kanzlei-exner.de
OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.12.2007, Az. 10 ME 241/07- Linksammlungen zu jugendgefährdenden Webseiten (Pornografie)
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht) - Entscheidung: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Lüneburg, mit dem es den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers
gegen die medienaufsichtsrechtliche Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. (…)
Nach dieser Bestimmung muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die…
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