Krankheit bei der Bachelorprüfung
Rechtslupe | 8. März 2010 — Die Prüfungskommission kann verlangen, dass im Fall einer letzten Wiederholungsprüfung zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit auf…
Das OVG Lüneburg (2 ME 343/09) stellt fest:
Die Prüfungskommission kann verlangen, dass im Fall einer letzten Wiederholungsprüfung zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung grundsätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen ist.
Im Sachverhalt erschien jemand nicht zur Prüfung (schriftliche Prüfung im Fach Statistik) und versuchte ohne amtsärztliches Attest eine Wiederholung zu erreichen. Das aber war zwingend so die Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven (FHOOW):
Dies ergebe sich bereits daraus, dass er entgegen der Forderung in § 16 Abs. 2 Satz 4 BPO Teil A und eines vorangegangenen, hochschulöffentlich bekannt gemachten Beschlusses des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Wirtschaft der FHOOW ein amtsärztliches Attest nicht vorgelegt habe. Unabhängig davon sei das von dem Antragsteller am 19. Januar 2009 bei der Antragsgegnerin eingegangene ärztliche Attest über seine “Arbeitsunfähigkeit” am 15. Januar 2009 und damit verspätet ausgestellt worden, zumal es nicht den Anforderungen, die an den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit zu stellen seien, genüge.
Das Gericht stimmt dem zu:
Nach § 16 Abs. 2 Satz 4 BPO Teil A ist im Fall der Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeit wegen einer Erkrankung auf Verlangen der Prüfungskommission ein amtsärztliches Attest vorzulegen, soweit die Krankheit nicht offenkundig ist. Ein derartiges Verlangen liegt hier in Gestalt des Beschlusses des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Wirtschaft aus dem Jahr 2005 vor. Hiernach ist mit Wirkung ab dem 1. März 2005 beschlossen worden, dass für eine letzte Wiederholungsprüfung bei Krankheit generell ein amtsärztliches Attest vorzulegen ist. Dieser Beschluss hat § 16 Abs. 2 Satz 4 BPO Teil A zur Grundlage. Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt diese Vorschrift nicht ausschließlich auf den Einzelfall eines Prüflings ab, sondern umfasst auch die allgemeine Forderung der Vorlage eines amtsärztlichen Attestes in bestimmten Fallgruppen wie hier der letzten Wiederholungsprüfung. Etwas anderes folgt nicht aus der Fassung der Vorschrift, wonach im Umkehrschluss bei Offenkundigkeit der Krankheit die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes nicht erforderlich ist. Dieser Vorbehalt schließt die Befugnis, im Fall des letzten Versuchs einer Wiederholungsprüfung unabhängig von Besonderheiten des Einzelfalls allgemein ein amtsärztliches Attest zu verlangen, nicht aus. Die Forderung der Vorlage eines amtsärztlichen Attestes in diesem Fall beruht seinerseits auf anerkannten Grundsätzen des Prüfungsrechts. Nach allgemeiner Ansicht kann eine Prüfungsordnung vorsehen, dass die Prüfungsunfähigkeit generell durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen ist (BVerwG, Beschl. v. 10.4.1990 – BVerwG 7 B 48.90 -, NVwZ-RR 1990, 481; Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rdnr. 136 m. w. N.). Dann ist es aber auch gerechtfert…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. März 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.
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