OVG Lüneburg: Kinderpornographie auf Dienstrechner eines Beamten
OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.04.2009, 20 ZD 2/09 -Red. Leitsätze (1) Jedenfalls wenn ein Beamter selbst einräumt, dass er mehrfach
verbotswidrig über seinen dienstlichen Dateien heruntergeladen hat, die objektiv – auf seine eigene Einschätzung kommt es
insoweit nicht an – als pornografische Schriften im Sinne der §§ 184 und 11 Abs. 3 StGB betrachtet werden müssen, sind grundsätzlich
die und seiner sämtlichen auf den Datenträgern des Dienstherrn
gespeicherten privaten Dateien, einschließlich des E-Mail-Verkehrs, gerechtfertigt, um das genaue Ausmaß der Dienstpflichtverletzung
zu bestimmen. (2) Bei den gewalt- oder tierpornografischen, kinderpornografischen oder jugendpornografischen Schriften, deren
Verbreitung etc. in den §§ 184a, 184b und 184c StGB i. V. m. § 11 Abs. 3 StGB unter Strafe gestellt ist, handelt es sich nämlich um
qualifizierte Formen der pornografischen Schriften im Sinne der §§ 184 und 11 Abs. 3 StGB. Oftmals gehen daher (nach dem
Strafgesetzbuch) strafloses und strafbares Handeln ineinander über, sodass es eine aus der disziplinarrechtlichen Praxis
gerichtsbekannte Tatsache ist, dass nicht wenige der Beamten, die pornografische Schriften im Sinne der §§ 184 und 11 Abs. 3 StGB
verbotswidrig auf dienstliche Datenträger herunterladen, das Strafrecht ebenfalls missachten – und sich dann eines besonders schweren
Dienstvergehens schuldig machen, das zur Entfernung aus dem Dienst führen kann
Siegfried Exner, Kiel –
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OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.04.2009, 20 ZD 2/09 – Durchsuchung und Beschlagnahme auf Dienstrechner eines Beamten
Gründe
Der Senat weist die gemäß § 62 Abs. 1 NDiszG statthafte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Kammer
für Disziplinarsachen (der Landesbeamten) des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 3. Februar 2009 über die Beschlagname und Durchsuchung
von Dateien (§§ 28, 26 Abs. 7 NDiszG) aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück, sodass dies gemäß den §§
63 Abs. 1 Satz 1 NDiszG und 4 NDiszG i. V. m. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO keiner weiteren Begründung bedarf.
Gleichwohl gibt das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners Anlass zu folgenden Ausführungen: Es kann dahinstehen, ob die Maßnahmen
der Durchsuchung und Sicherstellung im Dienstzimmer des Beamten, die am 29. August 2008 (vgl. den Bericht vom 30. 8. 2008, Bl. 10 der
Beiakte – BA – A) durch den Leiter der Polizeiinspektion D. vorgenommen wurden, insgesamt rechtswidrig waren (so: Landgericht E.,
Beschl. v. 16. 4. 2009 – 26 Qs 87/09 -) und inwieweit im Zuge ihrer Durchführung erfolgte Verstöße gegen Rechtsvorschriften ein
Verwertungsverbot nach sich ziehen (vgl. dazu: Gansen, DiszR in Bund und Ländern, Stand: März 2009, § 27 BDG Rn. 10b, 10c und 27).
Denn aufgrund der eigenen Einlassungen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren ist davon auszugehe…
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