OVG Koblenz: Zur bauplanungsrechtlichen Relevanz von Marienerscheinungen
am 17.11.2006 von http://www.jurabilis.de
Und noch ein Fundstück aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Das OVG Koblenz hatte sich der Frage zu widmen, ob die Errichtung einer baulichen Anlage im Außenbereich aufgrund einer Marienerscheinung zu genehmigen ist (Urteil vom 05.09.2006, Az. 8 A 10519/06).
Schon der Tatbestand liest sich recht unterhaltsam Der Beigeladene will auf dem Flurstück Gemarkung P. Nr.
eine Kapelle errichten. Auf dem benachbarten Flurstück Nr.
sollen in den Jahren 1949 bis 1952 Marienerscheinungen stattgefunden haben, bei denen die Gottesmutter mehrfach den Bau einer Kapelle ihr zum Andenken gefordert haben soll, zuletzt bei ihrem letzten Erscheinen am 10. Mai 1952 mit den Worten Und hier soll eine Kapelle gebaut werden, mir zum Andenken. Wenn dies nicht geschieht, wird etwas Schweres kommen und viele werden sich nicht bekehren.Wie Frauen halt so sind - wir kennen das ja schon vom Fischer und seiner Frau. Dieser Forderung wollten sich aber nicht alle beugen Das Bischöfliche Ordinariat Speyer lehnte den Bau einer Kapelle ab und gestattete keine Gebetsversammlungen am so genannten Erscheinungsfelsen. Dennoch befindet sich dort eine Andachtsstätte. Ein dahinführender Fußweg ist mit Kreuzwegstationen ausgestattet. Trotz der ablehnenden Haltung der hohen Herren in Speyer hat es sich eine kleine Glaubensgemeinschaft in den Kopf gesetzt, an dieser Stelle eine Kapelle zu errichten. Doch auch die Gemeinde lehnte dies ab. Aufgrund dies hiergegen eingelegten Widerspruchs wurde sie allerdings vom Kreisrechtsausschuss verpflichtet, eine Baugenehmigung zur Errichtung einer offenen Kapelle mit einer Grundfläche von 26 m² zu erteilen.
Hiergegen klagt nun die Gemeinde und das OVG Koblenz gibt ihr RechtDie Kapelle ist …
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