OVG Koblenz: Steuerberater muss für Autoradio Rundfunkgebühren zahlen

OVG Koblenz Urteil vom 13.12.2007 - 7 A 10913/07.OVG

Pressemitteilung Nr. 65/2007 des OVG Koblenz:

“Ein Steuerberater muss für sein Autoradio Rundfunkgebühren zahlen, weil er das Fahrzeug zumindest auch für geschäftliche Fahrten nutzt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger ist als freiberuflicher Steuerberater tätig. Er wurde für sein Autoradio für die Zeit von Januar 2005 bis Juni 2006 zu Rundfunkgebühren in Höhe von 103,87 € veranlagt. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag habe jeder Rundfunkteilnehmer grundsätzlich für jedes zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkgerät eine Rundfunkgebühr zu entrichten. Die Gebührenpflicht gelte auch für Zweitgeräte in einem Kraftfahrzeug, das zumindest teilweise geschäftlichen Zwecken diene. Lediglich für ein Zweitgerät in einem Kraftfahrzeug, das aus­schließlich privat genutzt werde, falle keine Rundfunkgebühr an. Die Unterscheidung zwi­schen geschäftlicher und privater Nutzung von Zweitgeräten sei nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt. Anders als bei einem ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeug sei di…

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Themen: Beruf , Koblenz , Pfalz

Erschienen 31. Dezember 2007 auf http://www.steuerrechtblog.de.

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